Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


 

Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hartmuth Hoeber, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 01.06.2021, wird das gemeindliche Einvernehmen mit der Maßgabe nach § 36 BauGB erklärt, dass die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

 

Die Landschaftsverträglichkeit ist durch das Landratsamt mit seinen Fachbehörden zu überprüfen.

 

Für die Zufahrt zum Baugrundstück ist eine grundbuchrechtliche Sicherung für die Grundstücke Nr.1466 und 1670 vorzulegen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel-

anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen ist eine Begrünung vorzusehen.