Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag
nach den Plänen des Architekten Hartmuth Hoeber,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 01.06.2021,
wird das gemeindliche Einvernehmen mit der Maßgabe nach § 36 BauGB erklärt,
dass die Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt.
Die
Landschaftsverträglichkeit ist durch das Landratsamt mit seinen Fachbehörden zu
überprüfen.
Für die Zufahrt
zum Baugrundstück ist eine grundbuchrechtliche Sicherung für die Grundstücke
Nr.1466 und 1670 vorzulegen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel-
anlage und bei geeigneter Dachneigung,
insbesondere bei Garagen ist eine Begrünung vorzusehen.