Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö0245/XV.WP.
2. Der
Gemeinderat beschließt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Gauting wie folgt neu
zu fassen:
SATZUNG
für die
freiwilligen Feuerwehren
Die Gemeinde
Gauting erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO –
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die
zuletzt durch § 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 9. März
2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung
Allgemeines
§ 1
Organisation,
Rechtsgrundlagen
(1) Die
organisatorisch selbständigen Freiwilligen Feuerwehren Gauting, Stockdorf, Buchendorf, Oberbrunn und
Unterbrunn sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Gauting
(Ortsfeuerwehren). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten daher für jede einzelne
Ortsfeuerwehr.
(2) Die
Freiwilligen Feuerwehren (Ortsfeuerwehren) erfüllen ihre Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG innerhalb des
Ortes der Gemeinde, nach dem sie benannt sind
(Schutzbereich), und gemäß Art. 16 BayFwG in der Gemeinde. Zur Gewinnung der
notwendigen Anzahl von
Feuerwehrdienstleistenden bedient sich die Gemeinde Gauting der Unterstützung
des im jeweiligen Ort bestehenden
Feuerwehrvereins.
(3) Rechtsgrundlage für die
Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für
die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische
Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung
erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
(1) Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser
Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art.
87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
1. Hilfeleistungen, die
nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z.B. – jeweils auf
Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach
dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht
zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
2. Überlassung von Gerät oder Material
zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der
Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist,
dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung
freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit
die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr
erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant
über Leistungen im Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn
ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister diese
Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin bzw. der
Erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
II.
Personal
§ 3
Wahl der Kommandantin bzw.
des Kommandanten
(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung
der feuerwehrdienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei
Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl
(Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf
bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf
vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt.
Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht,
kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst
nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des
Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten
dar.
1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der
Wahl
Die Wahlberechtigten
schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur
Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie
anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich
begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den
anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen,
wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit
der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird
schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches
Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten
Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen
der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten
Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl
vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.
2. Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist
geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung
sicherzustellen.
Für eine
gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise
gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene
Bewerber zu werten.
Steht nur eine
Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur
Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise
handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein
Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche
Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die
Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der
Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft
die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor
der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so
ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn
des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer
anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
3. Feststellung des Wahlergebnisses,
Losentscheid
Nach Abschluss
der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und
stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt
nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden,
sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist
die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und
erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw.
Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die
höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als
eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los,
wer in die Stichwahl kommt.
Bei der
Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die
höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das
die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der
Wahlversammlung ziehen lässt.
4. Wahlannahme
Nach der Wahl
befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie
ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können
die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.
Die
Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang
in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die
Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift
fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des
Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
Die
Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu
aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
überreicht werden.
§ 5
Übertragung besonderer
Aufgaben
Zur Erfüllung
besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B.
Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.
§ 6
Persönliche Ausstattung
Die
Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung
pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.
Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder
unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7
Anzeigepflichten bei
Schäden
Feuerwehrdienstleistende
haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden
- im Dienst erlittene (eigene) Körper- und
Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen
Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit
Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin bzw.
der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde
nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung
Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen
mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten
§ 8
Dienstverhinderung
Von der
gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1
Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen
rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder
persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von
Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende
vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu
entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen,
wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände
an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der
Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Die
Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch
folgende Maßnahmen ahnden:
- Mündlicher oder schriftlicher Verweis,
- Androhung des Ausschlusses,
- Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, §
10 Abs. 2 dieser Satzung).
§ 10
Austritt und Ausschluss
(1) Der
Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der
Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.
(2) Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat
Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG
wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst
ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche
Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
- unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
- grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
- fortgesetzter Nachlässigkeit oder
Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
- Trunkenheit im Dienst,
- Aufhetzen zum Nichtbeachten von
Anordnungen,
- dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger
Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen
der Feuerwehr.
Die
Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss
schriftlich zu erklären.
III.
Besondere Pflichten der
Kommandantin bzw. des Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt
jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und
Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder
ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete
Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der
Gemeinde vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
Die
Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von
Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl.
auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine
Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant
unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand
der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst
ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die
Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der
Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus
Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die
Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht
auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die
Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11
Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 14
Zusammenarbeit
der Ortsfeuerwehren
Die gemeinsamen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehren (Art. 16 BayFwG) werden im Benehmen
mit den übrigen Kommandantinnen und Kommandanten von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten
der Ortsfeuerwehr Gauting wahrgenommen.
IV.
Anwendungsbeginn
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
3. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Beschlusses beauftragt.