Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Daniel Friedrich,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.06.2021,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und 2 (GRZ) und Überschreitung
der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich die
Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und dies im
Bebauungsplan nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Überschreitung der GRZ 2 wird befürwortet, da die Grundfläche durch Zufahrten und Nebenanlagen
bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf (§ 19
Abs. 4 BauNVO).
Der
erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung
der Wandhöhe kann nicht zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung berührt
werden.
Der Freiflächengestaltungsplan
soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan mit Eingangsdatum vom 18.Juni 2021 besteht Einverständnis. Es ist darauf zu achten, dass für den Baum, welcher die Nummer 2 im Plan erhalten hat, kein Obstbaum, sondern ein heimischer, standortgerechter Laubbaum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) zu pflanzen ist. Dieser Baum entspricht der im Bescheid vom 06.11.2018 geforderten Ersatzpflanzung.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Laut Bebauungsplan Punkt 6.1 sind Einfriedungen nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten bis zu einer Höhe von 1,3 m zulässig. Sollte die Einfriedung hinterpflanzt werden, sind hierfür ausschließlich heimische Gehölze zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk
oder Holzverkleidung zulässig.
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen