Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Grundfläche 1 und 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 126 /
Gauting.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Überschreitung der Grundfläche 1 wird befürwortet, da die Überschreitung durch
Anrechnung der Terrassenflächen (Terrassenüberdachung) zustande kommt und diese
im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 19 Abs.
BauNVO bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 2 wird befürwortet, da die Grundfläche durch Zufahrten und Nebenanlagen
bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.
Stellungnahme Umwelt vom 23.07.2021:
Im Bebauungsplan Nr. 126/Gauting ist auf dem Grundstück extensiv genutztes Dauergrünland vorgesehen, ebenso sind mit einem Planzeichen Bäume zur Pflanzung bestimmt. Da dem Bauantrag kein Freiflächengestaltungsplan beigelegt wurde, können die naturschutzfachlichen Belange nicht ausreichend geprüft werden. Gegen die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Photovoltaikmodulen spricht jedoch nichts, sofern Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Grünordnung erfüllt sind. gez. Thiel
Einfriedungen sind
nach Bebauungsplan nur in Form von hinterpflanzten, sockellosen Zäunen aus
Maschendraht- oder senkrechten Holzlatten bis zu einer Höhe von 1,00 m, Hecken
bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche
Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen kann.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen