Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1 und 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 126 / Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 1 wird befürwortet, da die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen (Terrassenüberdachung) zustande kommt und diese im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 19 Abs. BauNVO bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 2 wird befürwortet, da die Grundfläche durch Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.

 

Stellungnahme Umwelt vom 23.07.2021:

Im Bebauungsplan Nr. 126/Gauting ist auf dem Grundstück extensiv genutztes Dauergrünland vorgesehen, ebenso sind mit einem Planzeichen Bäume zur Pflanzung bestimmt. Da dem Bauantrag kein Freiflächengestaltungsplan beigelegt wurde, können die naturschutzfachlichen Belange nicht ausreichend geprüft werden. Gegen die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit Photovoltaikmodulen spricht jedoch nichts, sofern Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Grünordnung erfüllt sind.     gez. Thiel

 

Einfriedungen sind nach Bebauungsplan nur in Form von hinterpflanzten, sockellosen Zäunen aus Maschendraht- oder senkrechten Holzlatten bis zu einer Höhe von 1,00 m, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen kann.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen