Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Wolfgang Gmal, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.06.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt/nicht erklärt:

 

1.         Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen auf der F1Nr. 665/2, Gemarkung Gauting gemäß den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend die Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja

Ist dabei insbesondere die Realisierung von jeweils zwei Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte zulässig?

Ja, aber nur bei Realteilung des Grundstückes

2.         Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen auf der FlNr.665/2, Gemarkung Gauting gemäß den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend das Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja

a.         Ist dabei die Errichtung eines Gebäudekörpers mit den Außenmaßen 17,42 m (Länge) und 11,24 m (Tiefe) bei einer GRZ von 0,22 gemäß der verfahrensgegenständlichen planerischen Grundrissdarstellung bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja

b.         Wird zur Realisierung einer Wandhöhe von 6,25 m, gemessen ab OK des Geländes von — 0.15, eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Wand- bzw. Traufhöhe von 6 m in Aussicht gestellt und damit der Errichtung des in den verfahrensgegenständlichen Plans ätzen/Planungsunterlagen dargestellten Baukörpers mit einer Wandhöhe von 6,25 m zugestimmt?

 

Ja, die im Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe von max. 6,00 m ist einzuhalten.

c.         Wird für die Errichtung des in den verfahrensgegenständlichen Plan­sätzen/Planungsunterlagen dargestellten Baukörpers eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35

Ja

 

aa.  hin zu einer GFZ von 0,634 bei Hinzurechnung der (jeweiligen) Grundfläche des Dachgeschosses

          Nein

bb. hin zu einer GFZ von 0,413 bei rechnerischer Außerachtlassung der (jeweiligen)Grundfläche des Dachgeschosses in Aussicht gestellt und damit einer Realisierung des Baukörpers mit einer GFZ von 0,634 (bei Hinzurechnung des Dachgeschosses) bzw. mit einer GFZ von 0,413 (bei rechnerischer Außerachtlassung des Dachge­schosses) zugestimmt?

Ja

 

3.         Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen auf der FlNr. 665/2, Gemarkung Gauting, gemäß den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend die überbaubare Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

a.         Wird für die Überschreitung des festgesetzten Bauraums — hier der östlichen Baugrenze — um 60 cm eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt und damit einer insoweit baugrenzüberschreitenden Errichtung des Hauptgebäudekörpers gemäß der verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?

Ja

b.         Wird für die Überschreitung des festgesetzten Bauraums — hier der südlichen Baugrenze — um 1,74 m eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt und damit einer insoweit baugrenzüber­schreitenden Errichtung des Hauptgebäudekörpers gemäß der verfah­rensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?

         Ja

c.         Wird für die Überschreitung des Bauraums — hier der westlichen Baugrenze — um 1,82 m einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Aus­sicht gestellt und damit einer insoweit baugrenzüberschreitenden Er­richtung des Hauptgebäudekörpers gemäß der verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?

         Ja

 

d.         Wird für die Errichtung der den verfahrensgegenständlichen Planunterlagen zu entnehmenden östlichen bzw. westlichen Grenzgaragen und Carports sowie für die Errichtung der den verfahrensgegenständlichen Planunterlagen zu entnehmenden beiden nördlichen offenen Stellplätze jeweils eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Bauraum in Aussicht gestellt und damit einer Errichtung der insgesamt zwei Grenzgaragen, zwei Carports und zwei zusätzlichen offenen Stell­plätze in teils partieller und teils gänzlich bauraumüberschreitender Form gemäß der verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?

Ja

 

4.         Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen gemäß den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend die Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

5.         Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen, wie sie den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen entnommen werden kann, nach den für die FI. Nr. 665/2, Gemarkung Gauting, geltenden Abstandsflächenbestimmungen abstandsflächenrechtlich zulässig; dies unter Einschluss des Hauptgebäudekörpers, der dargestellten vier Schleppgauben und der zur Errichtung vorgesehenen Carports/Grenzgaragen?

Ja

6.         Ist die Errichtung der insgesamt vier im Dachbereich vorgesehenen Schleppgauben, wie sie den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen entnommen werden könne, bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich (Gestaltung) zulässig?

Ja

 

7.         Wird eine Befreiung für die Erhöhung der Dachneigung des Hauptgebäudekörpers von den festgesetzten 23 Grad auf 27 Grad sowie für die Erhöhung der Dachneigung der Garagen/Carports von den festgesetzten 23 Grad auf 25 Grad in Aussicht gestellt und damit einer Umsetzung des Hauptgebäudekörpers mit einer Dachneigung von 27 Grad sowie einer Realisierung der Garagen/Carports (ost- und westseitig) mit einer Dachneigung von 25 Grad zugestimmt

 

         Ja

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) und Errichtung außerhalb des Bauraumes (im Westen um ca.1,82 m und im Süden um ca. 1,74 m) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden für die Überschreitung der Geschossflächenzahl sowie für die Überschreitung der Dachneigung befürwortet, da es bereits Überschreitungen im Bebauungsplangebiet gibt (665/3, 665/6, 671/3) Die Werte orientieren sich an der Umgebungsbebauung.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß 31 Abs.2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen wird befürwortet, da mehrere Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (unmittelbare Nachbargrundstücke Fl. Nrn. 665/3 und 665/6; Fl. Nrn. 666/3, 666/2, 666/4, 667/1) gibt.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Einfriedungen (straßenseitig) dürfen eine Höhe von 1,20 m (inklusive 0,10 m Sockel) nicht überschreiten.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutz­behörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.