Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Wolfgang Gmal, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.06.2021,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt/nicht erklärt:
1.
Ist
die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei
offenen Stellplätzen auf der F1Nr. 665/2, Gemarkung Gauting gemäß den
verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend die Art
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ist dabei insbesondere
die Realisierung von jeweils zwei Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte
zulässig?
Ja, aber nur bei Realteilung des Grundstückes
2.
Ist
die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei
offenen Stellplätzen auf der FlNr.665/2, Gemarkung Gauting gemäß den
verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend das Maß
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
a.
Ist dabei die Errichtung
eines Gebäudekörpers mit den Außenmaßen 17,42 m (Länge) und 11,24 m (Tiefe) bei
einer GRZ von 0,22 gemäß der verfahrensgegenständlichen planerischen
Grundrissdarstellung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
b.
Wird zur Realisierung
einer Wandhöhe von 6,25 m, gemessen ab OK des Geländes von — 0.15, eine
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Wand- bzw. Traufhöhe
von 6 m in Aussicht gestellt und damit der Errichtung des in den
verfahrensgegenständlichen Plans ätzen/Planungsunterlagen dargestellten
Baukörpers mit einer Wandhöhe von 6,25 m zugestimmt?
Ja, die im Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe von max. 6,00 m ist
einzuhalten.
c.
Wird für die Errichtung
des in den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen
dargestellten Baukörpers eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der
festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,35
Ja
aa. hin zu einer GFZ von 0,634 bei
Hinzurechnung der (jeweiligen) Grundfläche des Dachgeschosses
Nein
bb. hin zu einer GFZ von 0,413 bei rechnerischer Außerachtlassung der
(jeweiligen)Grundfläche des Dachgeschosses in Aussicht gestellt und damit einer
Realisierung des Baukörpers mit einer GFZ von 0,634 (bei Hinzurechnung des
Dachgeschosses) bzw. mit einer GFZ von 0,413 (bei rechnerischer
Außerachtlassung des Dachgeschosses) zugestimmt?
Ja
3.
Ist
die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei
offenen Stellplätzen auf der FlNr. 665/2, Gemarkung Gauting, gemäß den
verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend die überbaubare
Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
a.
Wird für die
Überschreitung des festgesetzten Bauraums — hier der östlichen Baugrenze — um
60 cm eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt und damit
einer insoweit baugrenzüberschreitenden Errichtung des Hauptgebäudekörpers
gemäß der verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?
Ja
b.
Wird für die
Überschreitung des festgesetzten Bauraums — hier der südlichen Baugrenze — um
1,74 m eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt und damit
einer insoweit baugrenzüberschreitenden Errichtung des Hauptgebäudekörpers
gemäß der verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?
Ja
c.
Wird für die Überschreitung
des Bauraums — hier der westlichen Baugrenze — um 1,82 m einer Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt und damit einer insoweit
baugrenzüberschreitenden Errichtung des Hauptgebäudekörpers gemäß der
verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?
Ja
d.
Wird
für die Errichtung der den verfahrensgegenständlichen Planunterlagen zu
entnehmenden östlichen bzw. westlichen Grenzgaragen und Carports sowie für die
Errichtung der den verfahrensgegenständlichen Planunterlagen zu entnehmenden
beiden nördlichen offenen Stellplätze jeweils eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2
BauGB vom festgesetzten Bauraum in Aussicht gestellt und damit einer Errichtung
der insgesamt zwei Grenzgaragen, zwei Carports und zwei zusätzlichen offenen Stellplätze
in teils partieller und teils gänzlich bauraumüberschreitender Form gemäß der
verfahrensgegenständlichen Plandarstellung zugestimmt?
Ja
4.
Ist die Errichtung eines
Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen
gemäß den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen betreffend
die Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
5.
Ist die Errichtung eines
Doppelhauses mit zwei Garagen, zwei Carports und zwei offenen Stellplätzen, wie
sie den verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen entnommen
werden kann, nach den für die FI. Nr. 665/2, Gemarkung Gauting, geltenden Abstandsflächenbestimmungen
abstandsflächenrechtlich zulässig; dies unter Einschluss des
Hauptgebäudekörpers, der dargestellten vier Schleppgauben und der zur
Errichtung vorgesehenen Carports/Grenzgaragen?
Ja
6.
Ist die Errichtung der
insgesamt vier im Dachbereich vorgesehenen Schleppgauben, wie sie den
verfahrensgegenständlichen Plansätzen/Planungsunterlagen entnommen werden
könne, bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich (Gestaltung)
zulässig?
Ja
7.
Wird eine Befreiung für
die Erhöhung der Dachneigung des Hauptgebäudekörpers von den
festgesetzten 23 Grad auf 27 Grad sowie für die Erhöhung der Dachneigung der
Garagen/Carports von den festgesetzten 23 Grad auf 25 Grad in Aussicht
gestellt und damit einer Umsetzung des Hauptgebäudekörpers mit einer
Dachneigung von 27 Grad sowie einer Realisierung der Garagen/Carports (ost- und
westseitig) mit einer Dachneigung von 25 Grad zugestimmt
Ja
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) und Errichtung außerhalb des Bauraumes
(im Westen um ca.1,82 m und im Süden um ca. 1,74 m) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / GAUTING.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden für die Überschreitung der Geschossflächenzahl
sowie für die Überschreitung der Dachneigung befürwortet, da es bereits
Überschreitungen im Bebauungsplangebiet gibt (665/3, 665/6, 671/3) Die Werte
orientieren sich an der Umgebungsbebauung.
Die erforderliche
Befreiung gemäß 31 Abs.2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen wird
befürwortet, da mehrere Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (unmittelbare
Nachbargrundstücke Fl. Nrn. 665/3 und 665/6; Fl. Nrn. 666/3, 666/2, 666/4,
667/1) gibt.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Einfriedungen
(straßenseitig) dürfen eine Höhe von 1,20 m (inklusive 0,10 m Sockel) nicht
überschreiten.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.