Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Berchthold
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Hechinger, Maximilian mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.07.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
A: Firsthöhe:
Kann eine Firsthöhe
von 11,70 m über Gelände errichtet werden?
Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer
vergleichbaren Firsthöhe findet.
B: Wandhöhe (SP/
Wand Dach):
Kann eine Wandhöhe
von 6,70 m angedacht werden?
Ja
C: Kann eine
Dachneigung von 43° geplant werden?
Ja
D: Pultdach:
Kann ein Pultdach
als Gaube angenommen werden?
Ja
E: Kniestock:
Kann ein Kniestock
von 50 cm ab FFB angesetzt werden?
Ja, bei Einhaltung einer WH wie in Frage B
abgefragt.
F: Geschossigkeit:
Kann ein Gebäude mit KG, EG, OG, DG, Galerie (DG als Vollgeschoss) geplant
werden?
Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer
vergleichbaren Firsthöhe findet.
G: Fügt sich das in
den Plänen dargestellten Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart
der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauGB zulässig?
Nein, das Vorhaben fügt sich nach dem Maß
der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen