Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Berchthold


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Hechinger, Maximilian mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.07.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

A: Firsthöhe:

Kann eine Firsthöhe von 11,70 m über Gelände errichtet werden?

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe findet.

 

B: Wandhöhe (SP/ Wand Dach):

Kann eine Wandhöhe von 6,70 m angedacht werden?

 

Ja

 

C: Kann eine Dachneigung von 43° geplant werden?

 

Ja

 

D: Pultdach:

Kann ein Pultdach als Gaube angenommen werden?

 

Ja

 

E: Kniestock:

Kann ein Kniestock von 50 cm ab FFB angesetzt werden?

 

Ja, bei Einhaltung einer WH wie in Frage B abgefragt.

 

F: Geschossigkeit: Kann ein Gebäude mit KG, EG, OG, DG, Galerie (DG als Vollgeschoss) geplant werden?

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe findet.

 

G: Fügt sich das in den Plänen dargestellten Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauGB zulässig?

 

Nein, das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen