Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Mauer, Hartmut,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 14.07.2021,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Frage 1:
Ist das geplante Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von 257 m2 und einer zwei- bzw. dreigeschossigen Wirkung (Ein- und Doppelhaus) planungsrechtlich zulässig? Stellplätze und Garagen sind oberirdisch und nicht in einer Tiefgarage untergebracht.
Ja
Frage 2:
Ist die geplante Lage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
Nein, die
Feuerwehraufstellfläche im Süden ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Bei der Erschließung soll insbesondere die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geprüft werden. Diese wird beim Bauantrag nachgereicht.
Die Erschließung des Grundstückes ist durch die ca. 3,00 m breite Zufahrt im Norden (im Bebauungsplan als Fläche für Tiefgarage bezeichnet) gegeben. Die Zufahrt ist ca. 3,00 m breit und somit als Feuerwehrzufahrt nach BayBO geeignet.
Frage 3:
Kann eine Befreiung für den Stellplatz im Bereich der TG in Aussicht gestellt werden?
Nein
Frage 4:
Kann eine Befreiung von der Aufstellfläche Feuerwehr in Aussicht gestellt werden? Es soll eine 3 m breite Zufahrt der Grundstücke im Norden ausgeführt werden. Ein Durchgang zur Südseite (ca. 1,25 m Breite soll vorgesehen werden). Ist eine Aufstellfläche für Feuerwehr für ein Doppelhaus (Höhe des obersten Bodens für Wohnen ca. 6,30 m) und ein Einfamilienhaus tatsächlich erforderlich?
Nein
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe (Anbau Einfamilienhaus) und des
Bauens außerhalb der Baugrenzen durch den offenen Stellplatz des
Einfamilienhauses nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 178 / Gauting
Die erforderlichen
Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung berührt werden.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell
(Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen
der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei
Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen