Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragstellers mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.07.2021, wird eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

 

Der Antrag widerspricht dem Bebauungsplan Nr.: 106 / Gauting, der festsetzt, dass die Wand zur Bahn hin ausnahmslos mit Holzverkleidung zu versehen ist.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).