Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen des
Antragstellers mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.07.2021, wird eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
Der Antrag widerspricht dem Bebauungsplan Nr.: 106 / Gauting, der festsetzt, dass die Wand zur Bahn hin ausnahmslos mit Holzverkleidung zu versehen ist.
Die
erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).