Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der
Architektin Haindl Petra, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.07.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Frage 1:
Ist eine Erhöhung der Wandhöhen des Entwurfs auf 7,30 m + 8,30 m
möglich?
Nein, im maßgeblichen Quartier gibt es kein
Wohngebäude mit einer vergleichbaren Wandhöhe.
Frage 2:
Ist eine Erhöhung
der Wandhöhen des Entwurfs auf 7,40 m + 8,40 m möglich?
Frage 3:
Ist eine Erhöhung
der Wandhöhen des Entwurfs auf 7,50 m + 8,50 m möglich?
Siehe Antwort wie in Frage 1
Frage 4:
Ist eine Erhöhung der überbauten Grundfläche des Entwurfs auf 195 m²
möglich?
Frage 5:
Ist eine Erhöhung
der überbauten Grundfläche des Entwurfs auf 200 m² möglich?
Ja, aber nur wenn sich die Grundfläche im
Zusammenspiel mit der Wandhöhe und der Firsthöhe in die Umgebungsbebauung
einfügt.
Frage 6:
Ist die Nutzung von
Teilen des Untergeschosses zu Wohnzwecken (Souterrainwohnung) unter Einhaltung
der baurechtlichen Vorgaben und Zuhilfenahme von Abgrabungen grundsätzlich
möglich?
Prinzipell ja, unter Einhaltung aller
baurechtlichen Vorgaben (Stellplatzbedarf, ausreichende Belichtung und
Belüftung der Räume, Rettungswege etc).
Auch bei evtl. Abgrabungen muss das Einfügen
in die Umgebungsbebauung im Zusammenspiel Wandhöhe, Firsthöhe, Grundfläche
gegeben sein.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen