Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Haindl Petra, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.07.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Frage 1:

Ist eine Erhöhung der Wandhöhen des Entwurfs auf 7,30 m + 8,30 m möglich?

 

Nein, im maßgeblichen Quartier gibt es kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Wandhöhe.

 

Frage 2:

Ist eine Erhöhung der Wandhöhen des Entwurfs auf 7,40 m + 8,40 m möglich?

 

Siehe Antwort wie in Frage 1

 

Frage 3:

Ist eine Erhöhung der Wandhöhen des Entwurfs auf 7,50 m + 8,50 m möglich?

 

Siehe Antwort wie in Frage 1

 

Frage 4:

Ist eine Erhöhung der überbauten Grundfläche des Entwurfs auf 195 m² möglich?

 

Ja, aber nur wenn sich die Grundfläche im Zusammenspiel mit der Wandhöhe und der Firsthöhe in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Frage 5:

Ist eine Erhöhung der überbauten Grundfläche des Entwurfs auf 200 m² möglich?

 

Ja, aber nur wenn sich die Grundfläche im Zusammenspiel mit der Wandhöhe und der Firsthöhe in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Frage 6:

Ist die Nutzung von Teilen des Untergeschosses zu Wohnzwecken (Souterrainwohnung) unter Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben und Zuhilfenahme von Abgrabungen grundsätzlich möglich?

 

Prinzipell ja, unter Einhaltung aller baurechtlichen Vorgaben (Stellplatzbedarf, ausreichende Belichtung und Belüftung der Räume, Rettungswege etc).

Auch bei evtl. Abgrabungen muss das Einfügen in die Umgebungsbebauung im Zusammenspiel Wandhöhe, Firsthöhe, Grundfläche gegeben sein.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen