Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Maurer Helmut, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.07.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Frage 1:

Ist das geplante Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von 134 m2 und einer zwei-geschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig?

Wandhöhe und Dachneigung und damit auch Firsthöhe entsprechen Beispielen aus der näheren Umgebung. Als Referenzobjekt wurde das Grundstück Römerstraße 1 a herausgesucht.

 

Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen.

 

Frage 2:

Ist die geplante Lage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Bei der Erschließung soll insbesondere die

Niederschlagswasserbeseitigung nicht geprüft werden. Diese wird beim Bauantrag nachgereicht.

Die Erschließung des Grundstückes ist durch die ca. 3,25 m breite Zufahrt gegeben. Die Zufahrt ist ca. 3,25 m breit und somit als Feuerwehrzufahrt nach BayBO geeignet. Das Grundstück wird zusammen mit der Zufahrt erworben. Der Nachweis der Erschließung wird beim Bauantragsverfahren nachgereicht.

 

Ja, bei einer geplanten Grundstücksteilung ist für das Hinterliegergrundstück (Haus 2) ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über das Vorderliegergrundstück (Haus 1) grundbuchrechtlich zu sichern.

 

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen