Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Dier Cornelius Nicolaas, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.07.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) und
Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ) und Überschreitung der Baugrenzen
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 109 / GAUTING.
Das Vorhaben widerspricht den Vorgaben der Abstandsflächensatzung der
Gemeinde Gauting vom 18.01.2021.
Die erforderliche
Befreiung für die Unterschreitung der Dachneigung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der GRZ 1 und der Baugrenzen werden nicht zugestimmt, da die
Überschreitung der Baugrenzen nicht geringfügig ist und für die Überschreitung
der Baugrenzen und der GRZ 1 keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden
sind.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen
dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche
Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.