Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser, GR Berchtold
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Nicol Architekten Appelmann, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.07.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Ist der Baukörper mit den beschriebenen Nutzungsarten und
Verteilung (Büro / Gewerbe mit Café und Wohnen) hinsichtlich der baulichen
Nutzung planungsrechtlich zulässig?
Ja,
soweit das Gewerbe nach § 4 a Abs. 1 Baunutzungsvorordnung (BauNVO) zulässig
ist.
- Ist die im Plan dargestellte Errichtung
des Gebäudes hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und Bauweise
planungsrechtlich zulässig.
Ja,
wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
(Abstandsflächensatzung
der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021).
- Ist die im Plan dargestellte Errichtung
des Gebäudes hinsichtlich der dargestellten Vollgeschosse
planungsrechtlich zulässig? 3
Geschosse + Staffelgeschoss
Ja,
wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
(Abstandsflächensatzung
der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021).
- Ist die im Plan dargestellte Tiefgarage
mit 20 Stellplätzen planungsrechtlich zulässig?
Ja. Es sollten aufgrund der
beengten Verhältnisse oberirdische Besucherstellplätze angelegt werden.
Hinweis: Die
Anzahl der Stellplätze entspricht nicht den Vorgaben der Stellplatzsatzung der
Gemeinde Gauting vom 16.04.2020
Die Überdeckung der Tiefgarage muss mindestens 0,80
cm betragen, ansonsten erfolgt eine Anrechnung auf die Grundfläche.
- Ist das Gebäude wie im Plan dargestellt
abstandsflächenrechtlich zulässig?
Kann von der Satzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 zur Abstandsflächentiefe befreit werden und die Beurteilung der Abstandsflächen bei diesem Vorhaben mit 0,4 H angenommen werden?
Hinweis: Da der angrenzende Nachbar des Grundstücks 27/3 Abstandsflächen, die auf sein Grundstück fallen übernommen wird, ist keine Zustimmung wegen Überschreitung der Abstandsflächen bei Nachbarn notwendig.
Das Gebäude ist
abstandsflächenrechtlich so nicht zulässig.
Eine Abweichung von der
Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting wird nicht durch die Gemeinde
erteilt.
Hinweis: Die
Abstandsflächenübernahmeerklärung ist im Rahmen des Bauantragverfahrens
vorzulegen.
- Kann eine Abweichung von der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting in Aussicht gestellt werden, nach
der es möglich wäre, nur 60% der Stellplätze herzustellen? Das Grundstück
ist fußläufig gut erreichbar und die Möglichkeiten für die Errichtung
einer Tiefgarage aufgrund des Grundstückzuschnitts sehr begrenzt.
Nein,
im näheren Umfeld gibt es so gut wie keine öffentlichen Abstellplätze.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen