Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Dipl.-Ing. Todorov Stoyan, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 12.08.2021, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter der Maßgabe erteilt, dass der
Garagenvorplatz nicht eingezäunt wird.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes
im Westen durch das Bestandsgebäude und im Süden durch den Anbau um 1,04 m, Errichtung
außerhalb des Bauraumes durch die Doppelgarage, Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Dachform) und wegen Errichtung einer Einfriedung
(Schiebetor) vor den Garagen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 / Gauting
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Erweiterung der 1988 genehmigten Einzelgarage zu einer Doppelgarage wird befürwortet, da bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Einfriedung des Garagenvorplatzes wird nicht befürwortet. Die Einzelgarage wurde mit Bescheid vom 13.09.1988 unter anderem unter der Auflage genehmigt, dass der Garagenvorplatz (Stauraum von 5 m Tiefe) nicht eingezäunt werden darf.
Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraumes im Westen durch das Bestandsgebäude und im Süden durch den Anbau um 1,04 m kann zugestimmt werden, da mehrere Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind.
Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform) kann zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der geplante Anbau mit Flachdach ragt geringfügig in den Bereich hinein, wo im Bebauungsplan Pultdach festgesetzt ist. Ebenso gibt es Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet
Als Einfriedung wird ein Maschendrah- oder Staketenzaun mit senkrechter oder waagrechter Lattung mit einer Höhe von max.1,30 m über Oberkante Gehweg festgesetzt.
Als Stützen dürfen nur Eisenprofile geringen Querschnitts verwendet werden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und,
falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen
nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche
Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Hinweis
an das Landratsamt:
Die
Abstandsflächen im Westen entsprechen nicht den Abstandsflächenvorschriften.