Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Die 1. Bürgermeisterin stellt den Beschlussvorschlag mit nachfolgender Berichtigung zu § 2 Abs. 2 zur Abstimmung.
Berichtigung: „Den Vorsitz in den Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannten Ausschüssen …“
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0270.
2. Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger mit folgendem Wortlaut:
Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund
der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 95 und 103 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9.
März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende
SATZUNG
zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes
und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger
Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35,
40, 41, 95 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung
zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Gemeindebürger:
I. Gemeindeverfassungsrecht
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderates
Der Gemeinderat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin und
30 ehrenamtlichen Mitgliedern. Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder werden nicht
gewählt.
§ 2 Ausschüsse, Beiräte
(1)
Der
Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende
ständige Ausschüsse:
1. Den
Haupt- und Finanzausschuss
bestehend
aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
2. den
Bauausschuss
bestehend
aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
3. den
Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss,
bestehend
aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
4. den
Ferienausschuss,
bestehend
aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
5. den
Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend
aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates
6. den
Konzessionsausschuss,
bestehend
aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Den
Vorsitz in den in Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannten Ausschüssen führt die erste
Bürgermeisterin. Im Rechnungsprüfungsausschuss und im Konzessionsausschuss
führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den
Vorsitz.
(3) Die
Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur
Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des
Gemeinderates (beschließende Ausschüsse).
(4) Das
Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung
soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(5) Der
Gemeinderat kann Sonderausschüsse für besondere oder vorübergehende Aufgaben
einsetzen. Zusammensetzung und Aufgabenbereich werden durch einfachen Beschluss
geregelt. Sonderausschüsse sind nur vorberatend tätig
(6) Der
Gemeinderat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten oder
Aufgabengebieten Beiräte oder Kommissionen bilden, denen auch Bürger angehören
können, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind. Zusammensetzung und
Aufgabenbereich werden durch einfachen Beschluss geregelt.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder
Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich
auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und
seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs-
und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung
übertragen werden.
§ 4 Erste Bürgermeisterin
Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf
Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
II. Entschädigung
§ 6 Entschädigung, Sitzungsgelder
(1) Die
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als
Entschädigung
einen Pauschalbetrag von monatlich 60,00 €
und
für jede notwendige Teilnahme an einer
Sitzung
ein Sitzungsentgelt je angefangene Stunde
Sitzungsdauer in Höhe von 20,00 €
(2) Ortsbesichtigungen,
Besprechungen der Fraktionssprecher, Teilnahme an Sitzungen der Beiräte und
Kommissionen u. ä. werden einer Ausschusssitzung gleichgestellt, sofern dazu
von der Bürgermeisterin eingeladen wurde.
(3) Die
ehrenamtlichen Mitglieder von Wahlvorständen erhalten für ihre Tätigkeit als
Entschädigung ein Zehr-/Erfrischungsgeld in Höhe von
bei Kommunalwahlen 100,00 €
bei sonstigen Wahlen 80,00 €
bei Europa- und Bundestagswahlen,
gesonderten
Bürgermeister- und oder Landratswahlen,
gesonderten Volks- oder
Bürgerentscheiden 60,00 €
für
jeden Tag, an dem sie in einem Wahlvorstand tätig sind (Durchführung einer Wahl
einschließlich Auszählen des Wahlergebnisses).
Fallen
zwei Wahlen / Entscheide zusammen (ausgenommen Landtags- und Bezirkswahl sowie
Bürgermeister- / Landratswahl) wird der Satz um 20,00 € erhöht. Es wird
jedoch maximal der Satz für die Gemeinde- und Landkreiswahlen gezahlt.
Ab
drei Wahlen / Entscheiden wird der Satz für die Gemeinde- und Landkreiswahlen
gezahlt.
Erstreckt
sich die Stimmenauszählung über mehrere Tage, so beträgt die Entschädigung für
jeden weiteren vollen Tag jeweils 40,00 €.
§ 7 Ersatzleistungen,
Reisekosten
(1) Ehrenamtlich
tätige Gemeindebürger haben - gegebenenfalls neben einer Entschädigung nach § 6
- Anspruch auf Ersatz des durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes entstandenen
Verdienstausfalles. Dafür gilt folgende Regelung:
1. Angestellten
und Arbeitern wird der durch Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesene,
tatsächlich entstandene Verdienstausfall erstattet.
2. Selbständig
Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je angefangene
Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen
Tätigkeit entstanden ist.
3. Personen,
die keine Ersatzansprüche nach Ziff. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen
oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch
Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je
angefangene Stunde Zeitversäumnis.
(2) Ehrenamtlich
tätige Gemeindebürger erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung
nach den Sätzen der Art. 5, 9 und 10 des Bayerischen Reisekostengesetzes
(BayRKG).
(3) Ersatzleistungen
nach Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt.
§ 8 Auszahlung
Die Entschädigungen nach S 6 Abs. 1 und 2 werden monatlich abgerechnet
und ausgezahlt. Die sonstigen Entschädigungen werden innerhalb von zwei Wochen
nach Antragstellung oder nach einer Wahl bzw. nach Abschluss der ehrenamtlichen
Tätigkeit gezahlt.
§ 9 Entschädigung des Ortssprechers/der
Ortssprecherin
Die §§ 6 bis 8 gelten für den Ortssprecher/die Ortssprecherin
entsprechend.
III. Geltungsdauer
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft;
sie gilt bis zum 30. April 2026.
Gauting, den xx.xx.xxxx
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin