Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Brucker, GRin Derksen, GR Berchtold
Beschluss:
Frage 1: Ist das in den Planzeichnungen dargestellte Gebäude mit Satteldach nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
Erläuterungen:
Es wird auf die beiliegenden Berechnungen hingewiesen, die nachweisen, dass die gern. § 17 BauNV zulässigen Obergrenzen deutlich unterschritten werden.
Die Firsthöhen der umliegenden Gebäude weisen Werte von 10,40 bis 13,50 m auf (- beantragt wird 10,80 m).
Für die Beurteilung nach § 34 BauGB sollten insbesondere die Vergleichsobjekte FI.Nr. 1343/21 (Römerstr. 41- 43) und FI.Nr. 1346/27 (Tassilostr. 42- 44) herangezogen werden, die hinsichtlich des Absatzes 1 vergleichbare Kriterien aufweisen; siehe Fotos und Katasterauszug als Anlage.
Ersatzweise wird auf Absatz 3a des Gesetzes hingewiesen, dessen Ziffern 2. und 3. hier angewendet werden können.
Frage 2: Ist das als Planungs-Alternative bei unveränderter Grundfläche dargestellte Gebäude mit Pultdach nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer
vergleichbaren Wandhöhe findet.
Die Variante 1 fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Variante 2 fügt sich nach Art der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Wandhöhe findet.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen