Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Markus Mehwald mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.09.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Anzahl der Dachflächenfenster), Entfernung der Tiefgaragenrampe zur Straßenbegrenzungslinie (< 5m), Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes und Pflanzung zu weniger Bäume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 55 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GR 1 wird befürwortet, da die Überschreitung aufgrund der Terrassenflächen zustande kommt und diese im Bebauungsplan nicht geregelt sind.

 

Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Entfernung der Tiefgaragenrampe zu Straßenbegrenzungslinie wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Freiflächengestaltung wird nicht befürwortet, siehe Stellungnahme Umwelt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des als erhaltend festgesetzten Baumes wird befürwortet; siehe Stellungnahme Umwelt.

 

 

Stellungnahme Umwelt vom 24.09.2021:

 

Im Bebauungsplan Nr. 55/Stockdorf ist ein Baum als zu erhaltend sowie ein weiterer Baum als zu pflanzend eingezeichnet.

 

Durch das vorliegende Bauvorhaben muss der zu erhaltende Baum gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Fällung wird zugestimmt, da bei Erhalt des Baumes das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Der Baum ist 1:1 durch einen heimischen Laubbaum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) in max. drei Metern Entfernung zu ersetzen. Der Freiflächengestaltungsplan entspricht nicht den Vorgaben im Bebauungsplan, da gemäß Punkt 6 Grünordnung zum einen nur heimische Gehölze gepflanzt werden dürfen, zum anderen ist je angefangene 200 qm Grundstücksfläche mind. ein heimischer Laubbaum zu pflanzen. Dies entspricht bei einer Grundstücksfläche von 1.399 qm sieben Bäumen. Diese wurden nicht nachgewiesen. Das Vorhaben wird in der derzeit vorliegenden Form naturschutzfachlich abgelehnt.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen