Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Markus Mehwald mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.09.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich
der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für Dachflächenfenster kann
entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese
Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Entfernung der Tiefgaragenrampe zu Straßenbegrenzungslinie wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Freiflächengestaltung wird nicht befürwortet, siehe Stellungnahme Umwelt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des als erhaltend festgesetzten Baumes wird befürwortet; siehe Stellungnahme Umwelt.
Stellungnahme
Umwelt vom 24.09.2021:
Im Bebauungsplan Nr. 55/Stockdorf ist ein Baum als zu erhaltend sowie ein weiterer Baum als zu pflanzend eingezeichnet.
Durch das vorliegende Bauvorhaben muss der zu erhaltende Baum gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Fällung wird zugestimmt, da bei Erhalt des Baumes das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Der Baum ist 1:1 durch einen heimischen Laubbaum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) in max. drei Metern Entfernung zu ersetzen. Der Freiflächengestaltungsplan entspricht nicht den Vorgaben im Bebauungsplan, da gemäß Punkt 6 Grünordnung zum einen nur heimische Gehölze gepflanzt werden dürfen, zum anderen ist je angefangene 200 qm Grundstücksfläche mind. ein heimischer Laubbaum zu pflanzen. Dies entspricht bei einer Grundstücksfläche von 1.399 qm sieben Bäumen. Diese wurden nicht nachgewiesen. Das Vorhaben wird in der derzeit vorliegenden Form naturschutzfachlich abgelehnt.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen