Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Deschler, GR Moser
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen der Architektin Heike Hauser, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.09.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben (ZFH) fügt sich nach Art der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante Bauvorhaben (ZFH) fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe findet.
Das Vorhaben (EFH) fügt sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Vor Abriss des Gebäudes ist zu prüfen, ob
artenschutzrechtliche Belange (Lebensstätten von Gebäudebrütern) dem Abriss
entgegenstehen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern (das eigene Grundstück, wie auch die Nachbargrundstücke betreffend)
sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4
(Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4:
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und
ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen