Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Dipl. Ing Jan Esslinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.09.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.    Maß der Nutzung nach § 34 Bau GB:

Ist das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der Nutzung mit einer Grundfläche von 160 m2 und einer Firsthöhe von 8,85 m planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, aber Terrassen, Vordächer und Balkone müssen ebenfalls bei der Berechnung der Grundfläche 1 berücksichtig werden.

2.    Wird der Situierung des Baukörpers und der Doppelgarage im Bauraum (siehe Plan) zugestimmt?

Ja

3.    Überschreitung von Baulinien und Baugrenzen: Das Vorhaben überschreitet die nördliche Baugrenze um 3,50 m. Kann für das Bauvorhaben eine isolierte Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze um 3,50 m in Aussicht gestellt werden?

Ja

Begründung:

 

Im Zuge einer Neubebauung des Grundstücks ist der Abstand des im geltenden Bebauungsplan , Bpl.Nr. 55/Stockdorf festgelegten Baufensters zum Stammfuß der im Süd/Osten platzierten alten Linde (Baum 4 im Plan) nach Einschätzung des Baumsachverständigenbüros TREECONSULT zu gering, um den Baum erhalten zu können, siehe Anlage. Das bestehende Baufenster sollte deshalb zum Schutz der Linde um 3.50 m nach Norden verschoben werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes im Norden um 3,50 m nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 55 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, siehe Stellungnahme FB Umwelt.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen