Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der
Architektin Karolina Maria Ringer, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.09.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1.
Ist das in dem beigefügten Plan dargestellte Maß der
baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
Wohngebäude: GR:155m2/GF:310m2/WH:5,84m/FH:5,84m
Nein,
da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren
Grundfläche findet (GR Bestand + Neubau ca. 459 m²).
2.
Bei der bestehenden Bebauung handelt es sich um eine
Grenzbebauung (Schwimmhalle) direkt an den Nachbarn Flur Nr.: 370/1, sowie das
bestehende Hauptgebäude (FI.Nr.: 370/4). Kann die neue Bebauung ebenfalls als
Grenzbebauung an beide Gebäude ausgeführt werden?
Kann
nicht in Aussicht gestellt werden. Die
Abstandsflächen werden kritisch gesehen.
3.
Kann der Neubau, analog Bestand mit einem Flachdach
geplant werden?
Ja, Flachdach ist möglich
4.
Kann das Grundstück, wie im Lageplan dargestellt,
geteilt werden? Bestehende
Grundstücksgröße: 1079m2 - neue Grundstücksgröße, die bebaut wird:
ca. 418m2
Ja
5.
Kann die Fällung der bestehenden Bäume an der
Grundstücksgrenze zum Nachbarn (FI.Nr.: 370) für die Errichtung einer
Wohnbebauung in Aussicht gestellt werden?
Ja
Das Vorhaben fügt
sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante
Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein
Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche findet.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern (das eigene Grundstück, wie auch die Nachbargrundstücke betreffend)
sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage
von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen