Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Karolina Maria Ringer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.09.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.   Ist das in dem beigefügten Plan dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Wohngebäude: GR:155m2/GF:310m2/WH:5,84m/FH:5,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche findet (GR Bestand + Neubau ca. 459 m²).

 

2.   Bei der bestehenden Bebauung handelt es sich um eine Grenzbebauung (Schwimmhalle) direkt an den Nachbarn Flur Nr.: 370/1, sowie das bestehende Hauptgebäude (FI.Nr.: 370/4). Kann die neue Bebauung ebenfalls als Grenzbebauung an beide Gebäude ausgeführt werden?

 

Kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die Abstandsflächen werden kritisch gesehen.

 

3.   Kann der Neubau, analog Bestand mit einem Flachdach geplant werden?

 

Ja, Flachdach ist möglich

 

4.   Kann das Grundstück, wie im Lageplan dargestellt, geteilt werden? Bestehende Grundstücksgröße: 1079m2 - neue Grundstücksgröße, die bebaut wird: ca. 418m2

 

Ja

 

5.   Kann die Fällung der bestehenden Bäume an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn (FI.Nr.: 370) für die Errichtung einer Wohnbebauung in Aussicht gestellt werden?

 

Ja

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche findet.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern (das eigene Grundstück, wie auch die Nachbargrundstücke betreffend) sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen