Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Vilgertshofer


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Schätzler Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 01.09.2021, gestellten Frage wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

  1. Ist der geplante Neubau des Wohnheims mit 16 Einzelzimmern – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, das Bauvorhaben liegt komplett außerhalb des Bauraumes im vorgesehenen Grünflächenanteil

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes (im vorgesehenen Grünflächenanteil) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28 / Stockdorf

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

Stellungnahme Umwelt vom 24.09.2021:

 

Gemäß Bebauungsplan Nr. 28/Stockdorf ist eine Übergangszone zum Landschaftsschutzgebiet an der rückwärtigen Grundstücksgrenze in einer Breite von 12 m zu erhalten. In dieser Übergangszone darf es zu keiner Flächenversiegelung bzw. Geländeveränderung kommen, um den Wurzelraum des Eichenhainbuchen-Hangwaldes des Landschaftsschutzgebietes „Forst Kasten“ nicht zu beeinträchtigen. Die vorgelegte Planung liegt in dieser Übergangszone, so dass dieser in der vorliegenden Form naturschutzfachlich nicht zugestimmt werden kann.

 

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen