Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Vilgertshofer
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Schätzler Architekten GmbH,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 01.09.2021,
gestellten Frage wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen nicht erklärt:
- Ist der geplante Neubau des Wohnheims
mit 16 Einzelzimmern – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig?
Nein, das Bauvorhaben liegt
komplett außerhalb des Bauraumes im vorgesehenen Grünflächenanteil
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes (im vorgesehenen
Grünflächenanteil) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28 / Stockdorf
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Stellungnahme Umwelt vom 24.09.2021:
Gemäß Bebauungsplan Nr. 28/Stockdorf ist eine Übergangszone zum Landschaftsschutzgebiet an der rückwärtigen Grundstücksgrenze in einer Breite von 12 m zu erhalten. In dieser Übergangszone darf es zu keiner Flächenversiegelung bzw. Geländeveränderung kommen, um den Wurzelraum des Eichenhainbuchen-Hangwaldes des Landschaftsschutzgebietes „Forst Kasten“ nicht zu beeinträchtigen. Die vorgelegte Planung liegt in dieser Übergangszone, so dass dieser in der vorliegenden Form naturschutzfachlich nicht zugestimmt werden kann.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen