Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Brucker


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Beier, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.09.2021, wird ablehnende Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 2 (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Anzahl der Vollgeschosse und Überschreitung der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 2 wird befürwortet, da die Überschreitung durch Anrechnung der Tiefgarage zustande kommt, diese aber unterirdisch ist und städtebaulich nicht in Erscheinung tritt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GFZ wird nicht befürwortet. Die sich ergebende GFZ-Überschreitung (0,86) liegt nicht mehr innerhalb der bereits vorhandenen Überschreitungen im Bebauungsplangebiet (Umgebung bis 0,68 und 0,85 durch Parzellierung).

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse und der Überschreitung der Baugrenze im Osten um ca. 3,50 m werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt, zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.