Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Andreas May,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.09.2021,
wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Bebauungsplan Nr. 1 /
Buchendorf:
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF.
Da die Baugrenzen teilweise in erheblichem Maße nicht mehr eingehalten sind, wurde mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom Oktober 2019 der Bebauungsplan im Hinblick auf die Baugrenzen für obsolet erklärt.
Nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Gebäude in den Rahmen der Umgebung ein. (Das Schwimmbad bleibt dabei unberücksichtigt, da es städtebaulich nicht in Erscheinung tritt.)
Bebauungsplan Nr. 5 /
Buchendorf in Aufstellung:
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes (Überschreitung der
östlichen Baugrenze) und Überschreitung
der Grundfläche nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem die Versickerung des Niederschlagswassers schwierig ist bzw. keine Möglichkeit der direkten Versickerung bietet. Daher sollte die Versiegelung so gering wie möglich gehalten werden.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen