Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Thomas Ehrl-Kapfer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.10.2021, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB mit der Maßgabe erteilt, dass auf dem Grundstück sieben heimische Bäume gepflanzt werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen zu weniger Bäume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, siehe Stellungnahme Sachgebiet Umwelt. Die, im Freiflächenplan eingetragen Flieder sind durch heimische Bäume zu ersetzen.

 

Das Vorhaben entspricht aufgrund der Größe der Abgrabung nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 15 a / STOCKDORF. Da dieser Bebauungsplan aber nicht rechtskräftig ist, ist der „alte“ Bebauungsplan Nr. 15 / STOCKDORF für eine Beurteilung heranzuziehen.

 

Stellungnahme Sachgebiet Umwelt:

 

Gemäß Punkt 8 des Bebauungsplanes Nr. 15/Stockdorf ist für je 300 m² Fläche des Baugrundstücks an geeigneter Stelle des Anwesens ein Baum bodenständiger Art zu pflanzen und zu unterhalten. Im eingereichten Freiflächengestaltungsplan sind lediglich fünf Bäume nachgewiesen, da die beiden eingezeichneten Flieder keine Bäume darstellen. Diese Flieder sind durch heimische Bäume zu ersetzen.

 

 

Entlang der öffentlichen Straßenflächen sind als Einfriedung Staketenzäune oder Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,00 m über Oberkannte Gehweg festgesetzt. Sichtschutzmatten sind unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter müssen überdacht werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen