Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Ebner


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Daniel Vermeulen, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.10.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossfläche, Überschreitung der zulässigen Abgrabungstiefe, Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes und der Pflanzung von zu wenig Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Geschossfläche wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt nur einen bestandsbedingten Bezugsfall im Bebauungsplangebiet.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Tiefe der Abgrabung wird befürwortet, da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes und der Pflanzung von zu wenig Bäumen werden nicht befürwortet, siehe Stellungnahme FB Umwelt.

 

 

Stellungnahme Sachgebiet Umwelt vom 19.10.2021:

 

Der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung des Walnussbaumes in der Heimstr. 51, Fl.Nr. 1637/7, Gemarkung Gauting widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45/Stockdorf.

 

Durch das vorliegende Bauvorhaben soll der Baum aufgrund eines starken Zuschnitts und der Wurzelschäden, welche durch den Abriss des Gebäudes entstanden sind, gefällt werden. Eine gutachterliche Stellungnahme fehlt. Der Baum muss zwar die erwähnten Schäden kompensieren, weist aber derzeit einen vitalen Zustand auf. Die Fällung wird somit abgelehnt.

 

Gemäß Punkt 8.2. des Bebauungsplanes ist je angefangene 200 m² Grundstücksgröße ein standortgerechter Baum oder Obstbaum zu pfIanzen. Im Freianlagenplan wurden lediglich zwei Bäume nachgewiesen, von welchen einer der zur Fällung beantragte Walnussbaum ist. Da das Grundstück 503 m² umfasst, sind mindestens drei Bäume nachzuweisen. Aufgrund des fehlerhaften Freianlagenplanes wird das Bauvorhaben naturschutzfachlich abgelehnt (gez. Thiel).

 

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen