Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Heike Hauser, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.10.2021, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Stellungnahme Umwelt:
Vor Beginn der Abrissarbeiten ist zu prüfen,
ob Lebensstätten von Gebäudebrütern (Fledermäuse, Vögel, etc.) am Haus
vorhanden sind. Falls ein Vorkommen bekannt ist oder wird, sind entsprechende
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks oder von Nachbargrundstücken sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden. Abgrabungen im Kronentraufbereich sind unzulässig, Aufschüttungen
im Bereich >4 m ab Stammfuß sind zur Errichtung offener und unversiegelter
Stellplätze oder
Lagerflächen zulässig, sofern diese unter
Beachtung des Wurzelschutzes erfolgen.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen