Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck
Beschluss:
1. Ist eine Bebauung der Fl. Nr. 154/2 Gern. Gauting mit zwei Wohnbaukörpern
- Einzelbaukörper mit einer Grundfläche von 140 m² (Untergeschoss mit einer Grundfläche von 240 m²), einer Wandhöhe von 2,83 m auf der Westseite und 5,20 m auf der Ostseite, einer Dachneigung bis 70° (Mansarddach) und
- Einzelbaukörper mit einer Grundfläche von 75 m², einer Wandhöhe von 5,20 m, einer Dachneigung bis 70° (Mansarddach)planungsrechtlich zulässig?
Ja, wenn die Abstandsflächen eingehalten
werden.
2. Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Abstandsflächen planungsrechtlich zulässig?
Nein, die Abstandsflächen überlappen sich
mit den Abstandsflächen des Gebäudes auf Fl.Nr. 154 / 3
3. Ist ein profilgleicher Anbau von 20,40 m an der südlichen Grundstücksgrenze planungsrechtlich zulässig?
Die Frage ist zu ungenau. Es ist
unklar, wo genau angebaut werden soll.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Abstandsflächen entsprechen nicht den Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen