Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Udo Schindler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.10.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.         Ist eine Bebauung der Fl. Nr. 154/2 Gern. Gauting mit zwei Wohnbaukörpern

- Einzelbaukörper mit einer Grundfläche von 140 m² (Untergeschoss mit einer Grundfläche von 240 m²), einer Wandhöhe von 2,83 m auf der Westseite und 5,20 m auf der Ostseite, einer Dachneigung bis 70° (Mansarddach) und

- Einzelbaukörper mit einer Grundfläche von 75 m², einer Wandhöhe von 5,20 m, einer Dachneigung bis 70° (Mansarddach)planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.

 

2.         Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Abstandsflächen planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, die Abstandsflächen überlappen sich mit den Abstandsflächen des Gebäudes auf Fl.Nr. 154 / 3

 

3.         Ist ein profilgleicher Anbau von 20,40 m an der südlichen Grundstücksgrenze planungsrechtlich zulässig?

 

Die Frage ist zu ungenau. Es ist unklar, wo genau angebaut werden soll.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Abstandsflächen entsprechen nicht den Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen