Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Josef
Springer, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 28.10.2021, wird unter der
Maßgabe, dass eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vorgelegt wird, zustimmend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1
(GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden
befürwortet, da es sich um geringfügige Überschreitungen handelt (energetische
Sanierung/Errichtung einer Außentreppe) und die Überschreitungen städtebaulich
vertretbar sind.
Die Abstandsflächen an der nördlichen Grundstücksgrenze entsprechen
nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021. Eine
Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.
Stellungnahmen Umwelt
Vor Beginn der Sanierungsarbeiten ist zu
prüfen, ob Lebensstätten von Gebäudebrütern (Fledermäuse, Vögel, etc.) am Haus
vorhanden sind. Falls ein Vorkommen bekannt wird oder ist, sind entsprechende
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks oder von Nachbargrundstücken sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen