Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Josef Springer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.10.2021, wird unter der Maßgabe, dass eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vorgelegt wird, zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da es sich um geringfügige Überschreitungen handelt (energetische Sanierung/Errichtung einer Außentreppe) und die Überschreitungen städtebaulich vertretbar sind.

 

Die Abstandsflächen an der nördlichen Grundstücksgrenze entsprechen nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.

 

Stellungnahmen Umwelt

 

Vor Beginn der Sanierungsarbeiten ist zu prüfen, ob Lebensstätten von Gebäudebrütern (Fledermäuse, Vögel, etc.) am Haus vorhanden sind. Falls ein Vorkommen bekannt wird oder ist, sind entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks oder von Nachbargrundstücken sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen