Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö/0298/XV.WP.
2. Der Gemeinderat erlässt nachfolgende Satzung:
Aufgrund
der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74)
geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Gauting folgende
Satzung über die Gemeinnützigkeit des Sommerbades als steuerbegünstigter
Betrieb gewerblicher Art (BgA Schwimmbad) der Gemeinde Gauting als
juristische Person des öffentlichen Rechts
§ 1
Betrieb des Sommerbades
und Zweck
Die Gemeinde Gauting als
Gebietskörperschaft mit Sitz in 82131 Gauting, Bahnhofstraße 7, verfolgt mit
dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Sommerbad Gauting“ ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S.
61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck
des Sommerbades ist die Förderung der Erhaltung und Verbesserung der
allgemeinen Gesundheit der Bevölkerung, des öffentlichen Gesundheitswesens und
des Sports.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und den
Betrieb des Sommerbades zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2
Selbstlose
Tätigkeit
(1) Die
Gemeinde Gauting ist mit dem BgA selbstlos tätig; sie verfolgt hiermit nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Als eine dem
Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung ist das Sommerbad jederzeit mit einer
sozialen Preisgestaltung zu führen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist auf Dauer
ausgeschlossen. Sich eventuell doch ergebende Gewinne dürfen nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mittelverwendung
(1) Mittel des BgA
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Gemeinde
erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin auch
keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des BgA, die aus dem Betrieb des
Sommerbades erwirtschaftet werden.
§ 4
Verbot der
Zweckentfremdung und der zu hohen Vergütungen
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Auflösung,
Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Sommerbades oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des BgA an die Gemeinde.
§ 6
Betriebsführung
der Öffentlichen Einrichtung
Die
öffentliche Einrichtung als Regiebetrieb wird als Betrieb gewerblicher Art
privat-rechtlich geführt.
Im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen privatrechtlichen Badeordnung
steht die Benutzung jedermann gegen Entrichtung des Entgeltes nach der
Entgeltordnung frei.
Für die Benutzung des Sommerbades werden privatrechtliche Entgelte entsprechend
den Beschlüssen des Gemeinderates erhoben. Badeordnung und Preisliste für den
Eintritt werden zusätzlich am Eingang des Sommerbades bekanntgemacht.
§7
Inkrafttreten
und Rückwirkung
(1) §
6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
(2) Die
Satzung §1 – 5 tritt rückwirkend zum 24.04.2018 in Kraft.
Gauting, den ……………
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin