Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö/0298/XV.WP.

2.      Der Gemeinderat erlässt nachfolgende Satzung:

 

Aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Gauting folgende

 

 

Satzung über die Gemeinnützigkeit des Sommerbades als steuerbegünstigter Betrieb gewerblicher Art (BgA Schwimmbad) der Gemeinde Gauting als juristische Person des öffentlichen Rechts

 

 

 

§ 1

Betrieb des Sommerbades und Zweck

Die Gemeinde Gauting als Gebietskörperschaft mit Sitz in 82131 Gauting, Bahnhofstraße 7, verfolgt mit dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Sommerbad Gauting“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist in der jeweils gültigen Fassung.

 

Zweck des Sommerbades ist die Förderung der Erhaltung und Verbesserung der allgemeinen Gesundheit der Bevölkerung, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb des Sommerbades zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 2

Selbstlose Tätigkeit

(1)  Die Gemeinde Gauting ist mit dem BgA selbstlos tätig; sie verfolgt hiermit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)  Als eine dem Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung ist das Sommerbad jederzeit mit einer sozialen Preisgestaltung zu führen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist auf Dauer ausgeschlossen. Sich eventuell doch ergebende Gewinne dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Mittelverwendung

(1)  Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(2)  Die Gemeinde erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des BgA, die aus dem Betrieb des Sommerbades erwirtschaftet werden.

 

§ 4

Verbot der Zweckentfremdung und der zu hohen Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Sommerbades oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BgA an die Gemeinde.

 

§ 6

Betriebsführung der Öffentlichen Einrichtung

Die öffentliche Einrichtung als Regiebetrieb wird als Betrieb gewerblicher Art
privat-rechtlich geführt.

 

Im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen privatrechtlichen Badeordnung steht die Benutzung jedermann gegen Entrichtung des Entgeltes nach der Entgeltordnung frei.

 

Für die Benutzung des Sommerbades werden privatrechtliche Entgelte entsprechend den Beschlüssen des Gemeinderates erhoben. Badeordnung und Preisliste für den Eintritt werden zusätzlich am Eingang des Sommerbades bekanntgemacht.

 

§7

Inkrafttreten und Rückwirkung

(1)  § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

 

(2)  Die Satzung §1 – 5 tritt rückwirkend zum 24.04.2018 in Kraft.

 

 

 

Gauting, den ……………

 

 

 

 

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin