Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
- Ist das dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Die Frage ist zu ungenau.
- Ist die Errichtung von 3 Vollgeschossen in der beschriebenen Weise bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein. Das
Vorhaben fügt sich somit im Zusammenspiel Grundfläche – Geschossigkeit -
Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.
- Ist die dargestellte Lage und Kubatur des Baukörpers bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein. Das
Vorhaben fügt sich somit im Zusammenspiel Grundfläche – Geschossigkeit -
Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.
- Ist das dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein. Das
Vorhaben fügt sich somit im Zusammenspiel Grundfläche – Geschossigkeit -
Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.
- Ist das dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf die eingezeichneten Abstandsflächen bauordnungsrechtlich zulässig?
Ja, da die Übernahme der Abstandsflächen
bereits im Grundbuch gesichert ist.
- Sind die beschriebenen, untergeordneten Dachgauben bauordnungsrechtlich zulässig?
Ja.
- Ist die Errichtung der Kfz-Stellplätze als Garage, offener Stellplatz und 2 Duplex-Garagen (Doppelparker) wie dargestellt zulässig?
Ja.
- Wird durch die Errichtung der Kfz-Stellplätze wie dargestellt die notwendige Anzahl Kfz-Stellplätze nachgewiesen?
Ja
Hinweis: Im Bauantragsverfahren sind noch Fahrradstellplätze
nachzuweisen.
Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen
Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen