Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Konrad von Nussbaum, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.11.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt.

 

  1. Ist das dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Die Frage ist zu ungenau.

 

  1. Ist die Errichtung von 3 Vollgeschossen in der beschriebenen Weise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

  1. Ist die dargestellte Lage und Kubatur des Baukörpers bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

  1. Ist das dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

  1. Ist das dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf die eingezeichneten Abstandsflächen bauordnungsrechtlich zulässig?

 

Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit wird vom Landratsamt überprüft.

 

  1. Sind die beschriebenen, untergeordneten Dachgauben bauordnungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

  1. Ist die Errichtung der Kfz-Stellplätze wie dargestellt zulässig?

 

Ja

 

  1. Wird durch die Errichtung der Kfz-Stellplätze wie dargestellt die notwendige Anzahl Kfz-Stellplätze nachgewiesen?

 

Ja

Hinweis: Im Bauantragsverfahren sind noch Fahrradstellplätze nachzuweisen.

 

  1. Ist für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des dargestellten Bauvorhabens die dingliche Teilung des Grundstücks an der gestrichelt mit Bezeichnung „Grundstücksgrenze" eingezeichneten Linie erforderlich?

 

Keine Frage im Bauvorbescheidsverfahren. Kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen