Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Konrad von Nussbaum, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.11.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt.
- Ist das dargestellte
Bauvorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung
bauplanungsrechtlich zulässig?
Die
Frage ist zu ungenau.
- Ist die
Errichtung von 3 Vollgeschossen in der beschriebenen Weise
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
- Ist die
dargestellte Lage und Kubatur des Baukörpers bauplanungsrechtlich
zulässig?
Ja
- Ist das
dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
- Ist das
dargestellte Bauvorhaben in Bezug auf die eingezeichneten Abstandsflächen
bauordnungsrechtlich zulässig?
Die
bauordnungsrechtliche Zulässigkeit wird vom Landratsamt überprüft.
- Sind die
beschriebenen, untergeordneten Dachgauben bauordnungsrechtlich zulässig?
Ja
- Ist die
Errichtung der Kfz-Stellplätze wie dargestellt zulässig?
Ja
- Wird durch
die Errichtung der Kfz-Stellplätze wie dargestellt die notwendige Anzahl
Kfz-Stellplätze nachgewiesen?
Ja
Hinweis:
Im Bauantragsverfahren sind noch Fahrradstellplätze nachzuweisen.
- Ist für
die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des dargestellten Bauvorhabens die
dingliche Teilung des Grundstücks an der gestrichelt mit Bezeichnung
„Grundstücksgrenze" eingezeichneten Linie erforderlich?
Keine
Frage im Bauvorbescheidsverfahren. Kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen