Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser, GR Brucker, GR Eck, GRin Klinger, GRin Derksen, GR Deschler


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Bernhard Mönnich, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.11.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

1. Baukörper A:

 

1.1. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Im Baukörper A ist eine Wohn- und Gewerbenut­zung vorgesehen. Das Erdgeschoss soll gewerblich zu Büro- und Ladenzwecken genutzt werden. Die darüber liegenden Geschosse werden zu Wohnzwecken genutzt.

 

Ja

 

1.2. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper A weist folgende Maße auf:

Grundfläche:

Der Baukörper A weist eine Länge an der Grubmühlerfeldstraße von 16,08 m, an der Fußbergstraße von 16,00 m, an der Ostseite von 16,00 m, an der Südseite von 4,82 m, an der Südostseite von 4,89 m sowie an der Südwestseite von 16,00 m auf. Insgesamt beträgt seine Grundfläche 334,27 m2.

Höhe:

Der Baukörper weist straßenseitig eine Wandhöhe von 9,25 m und seitlich sowie zum rückwärtigen Bereich eine Wandhöhe von 9,35 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zurückgesetzten Terrassengeschosses beträgt 2,75 m.

Anzahl der Geschosse:

Der Baukörper weist vier Vollgeschosse auf.

 

            Ja

 

1.3. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

1.4. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

1.5. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

            Ja, die Übernahme der Abstandsflächen (Haus A ca. 16 m²) wird in Aussicht gestellt.

 

2. Baukörper B:

2.1. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Im Baukörper B ist eine Wohn- und Gewerbenut­zung vorgesehen. Das Erdgeschoss soll gewerblich zu Büro- und Ladenzwecken genutzt werden. Die darüber liegenden Geschosse werden zu Wohnzwecken ge­nutzt.

 

            Ja

 

2.2. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper B weist folgende Maße auf:

Grundfläche:

Der Baukörper weist eine Länge an der Fußbergstraße von 44,13 m, an der Ostsei­te von 16,75 m, an der Südseite von 39,17 m und an der Westseite von 16,00 m auf. Insgesamt beträgt seine Grundfläche 666,40 m2.

Höhe:

Der Baukörper weist im Norden eine Wandhöhe von 9,20 m, im Osten und im Sü­den von 9,30 m und im Westen von 9,10 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zu­rückgesetzten Terrassengeschosses beträgt 2,75 m.

Anzahl der Geschosse:

Der Baukörper weist vier Vollgeschosse auf.

 

            Ja

 

2.3. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zu­lässig?

 

            Ja

 

2.4. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

2.5. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

3. Baukörper C:

3.1. Ist die Errichtung des Baukörpers C gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Baukörper C wird vollständig zu Wohnzwecken ge­nutzt.

 

            Ja

 

3.2. Ist die Errichtung des Baukörpers C gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper C weist folgende Maße auf:

Grundfläche:

Der Baukörper weist eine Länge an der Nordseite von 18,74 m, an der Ostseite von 14,66 m, an der Südseite von 14,40 m und an der Westseite von 14,00 m auf. Ins­gesamt beträgt seine Grundfläche 231,98 m2.

Höhe:

Der Baukörper weist eine Wandhöhe im Norden, Osten und im Süden von 6,40 m, im Westen von 6,30 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zurückgesetzten Terras­sengeschosses beträgt 2,75 m.

Anzahl der Geschosse:

Der Baukörper weist drei Vollgeschosse auf.

 

            Ja

 

3.3. Ist die Errichtung des Baukörpers C gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zu­lässig?

 

            Ja

 

3.4. Ist die Errichtung der Baukörpers C gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

3.5. Ist die Errichtung der Baukörpers C gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

4. Baukörper D:

4.1. Ist die Errichtung des Baukörpers D gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Baukörper D wird vollständig zu Wohnzwecken ge­nutzt.

 

            Ja

 

4.2. Ist die Errichtung des Baukörpers D gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper D weist folgende Maße auf:

Grundfläche:

Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche von 14,00 m * 16,57 m auf. Die Grundfläche beträgt 231,98 m2.

Höhe:

Der Baukörper weist eine Wandhöhe im Norden und im Osten von 6,20 m, im Süden von 6,12 m und im Westen von 6,10 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zu­rückgesetzten Terrassengeschosses beträgt 2,75 m2.

Anzahl der Geschosse:

Der Baukörper weist drei Vollgeschosse auf.

 

            Ja

 

4.3. Ist die Errichtung des Baukörpers D gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zu­lässig?

 

            Ja

 

4.4. Ist die Errichtung der Baukörpers D gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

4.5. Ist die Errichtung der Baukörpers D gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

5. Baukörper E

5.1. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 und gemäß der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nut­zung bauplanungsrechtlich zulässig? Baukörper E soll als Wohn- und Geschäfts- bzw. Verwaltungsgebäude mit Kita ausgestattet werden. Das Erdgeschoss und das 1.0G sollen als Kita genutzt werden. Das 2.0G soll zu Geschäfts- bzw. Verwal­tungszwecken genutzt werden. Das Dachgeschoss soll zu Wohnzwecken genutzt werden.

 

            Ja

 

5.2. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper E weist folgende Maß auf:

Grundfläche:

Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche von 26,80 m * 16,00 m auf. Die Grundfläche beträgt daher 428,80 m2.

Höhe:

Der Baukörper weist eine Wandhöhe im Nordwesten von 9,25 m, im Südosten von 9,35 m und im Südwesten 9,28 m auf. Die Wandhöhe des zurückgesetzten Terrassengeschosses beträgt 2,75 m.

Anzahl der Geschosse:

Der Baukörper weist vier Vollgeschosse auf.

 

            Ja

 

5.3. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zu­lässig?

 

            Ja

 

5.4. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

5.5. Ist die Errichtung der Baukörpers E gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

6.    Nebenanlagen

6.1. Zwischenbau

Ist die Errichtung des Zwischenbaus zwischen Haus A und Haus B als Nebenanlage (Überdachung Fahrräder Kinder) gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

6.2. Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

Ist die Errichtung der Ein- und Ausfahrt zur geplanten gemeinsamen Tiefgarage an der in den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 dargestellten Stelle an der Grubmühlerfeldstraße bauplanungsrechtlich zulässig?

 

            Ja

 

7.    Geländeveränderungen

Sind die aus den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 ersichtlichen Gelän­deveränderungen auf dem Baugrundstück zulässig? Kann eine Genehmigung ent­sprechender Auffüllungen in einem späteren Bauantragsverfahren in Aussicht ge­stellt werden?

 

7.1. Ist eine Auffüllung zwischen Grubmühlerfeldstraße, Fußbergstraße und Haus A so­wie im östlichen und südlichen Bereich des Hauses A zwischen 561,15 m ü. NN und 561,55 m ü. NN zulässig?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem Gelände)

 

7.2. Ist eine Auffüllung des Geländes zwischen Fußbergstraße und Haus B sowie an der Ostseite, Südseite und Westseite des Hauses B auf 561,15 m ü. NN zulässig?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem Gelände)

 

7.3. Ist eine Auffüllung im gesamten rückwärtigen Bereich, also auch in dem Bereich um die Häuser C und D auf 561,15 m ü. NN zulässig?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem Gelände)

 

7.4. Ist eine Auffüllung zwischen der Grubmühlerfeldstraße und Haus E sowie an der Südwest- und an der Südostseite des Hauses E auf 561,55 m ü. NN zulässig?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem Gelände)

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Überschreitung der Wandhöhe, Überschreitung der Firsthöhe bei Haus A/E), Art der Nutzung und Überschreitung der Baugrenzen nach Westen und teilweise nach Norden nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 134 / GAUTING.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art (Wohnen, Gewerbe und Kindertageseinrichtung) und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden bei Haus A um ca. 16 m² nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahme durch die Gemeinde wird in Aussicht gestellt.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen