Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser, GR Brucker, GR Eck, GRin Klinger, GRin Derksen, GR Deschler
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Bernhard Mönnich,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.11.2021,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:
1. Baukörper A:
1.1. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich
zulässig? Im Baukörper A ist eine Wohn- und Gewerbenutzung vorgesehen. Das Erdgeschoss
soll gewerblich zu Büro- und Ladenzwecken genutzt werden. Die darüber liegenden
Geschosse werden zu Wohnzwecken genutzt.
Ja
1.2. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der
Baukörper A weist folgende Maße auf:
Grundfläche:
Der Baukörper A weist eine Länge an der Grubmühlerfeldstraße von 16,08
m, an der Fußbergstraße von 16,00 m, an der Ostseite von 16,00 m, an der
Südseite von 4,82 m, an der Südostseite von 4,89 m sowie an der Südwestseite
von 16,00 m auf. Insgesamt beträgt seine Grundfläche 334,27 m2.
Höhe:
Der Baukörper weist straßenseitig eine Wandhöhe von 9,25 m und seitlich
sowie zum rückwärtigen Bereich eine Wandhöhe von 9,35 m auf. Die Wandhöhe des
ringsum zurückgesetzten Terrassengeschosses beträgt 2,75 m.
Anzahl der Geschosse:
Der Baukörper weist vier Vollgeschosse auf.
Ja
1.3. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren
Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
1.4. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
1.5. Ist die Errichtung des Baukörpers A gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich
zulässig?
Ja, die Übernahme der Abstandsflächen (Haus A ca. 16 m²) wird in
Aussicht gestellt.
2. Baukörper B:
2.1. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich
zulässig? Im Baukörper B ist eine Wohn- und Gewerbenutzung vorgesehen. Das Erdgeschoss
soll gewerblich zu Büro- und Ladenzwecken genutzt werden. Die darüber liegenden
Geschosse werden zu Wohnzwecken genutzt.
Ja
2.2. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der
Baukörper B weist folgende Maße auf:
Grundfläche:
Der Baukörper weist eine Länge an der Fußbergstraße von 44,13 m, an der
Ostseite von 16,75 m, an der Südseite von 39,17 m und an der Westseite von
16,00 m auf. Insgesamt beträgt seine Grundfläche 666,40 m2.
Höhe:
Der Baukörper weist im Norden eine Wandhöhe von 9,20 m, im Osten und im
Süden von 9,30 m und im Westen von 9,10 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zurückgesetzten
Terrassengeschosses beträgt 2,75 m.
Anzahl der Geschosse:
Der Baukörper weist vier Vollgeschosse auf.
Ja
2.3. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren
Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
2.4. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
2.5. Ist die Errichtung des Baukörpers B gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich
zulässig?
Ja
3. Baukörper C:
3.1. Ist die Errichtung des Baukörpers C gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich
zulässig? Baukörper C wird vollständig zu Wohnzwecken genutzt.
Ja
3.2. Ist die Errichtung des Baukörpers C gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der
Baukörper C weist folgende Maße auf:
Grundfläche:
Der Baukörper weist eine Länge an der Nordseite von 18,74 m, an der
Ostseite von 14,66 m, an der Südseite von 14,40 m und an der Westseite von
14,00 m auf. Insgesamt beträgt seine Grundfläche 231,98 m2.
Höhe:
Der Baukörper weist eine Wandhöhe im Norden, Osten und im Süden von 6,40
m, im Westen von 6,30 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zurückgesetzten Terrassengeschosses
beträgt 2,75 m.
Anzahl der Geschosse:
Der Baukörper weist drei Vollgeschosse auf.
Ja
3.3. Ist die Errichtung des Baukörpers C gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren
Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
3.4. Ist die Errichtung der Baukörpers C gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
3.5. Ist die Errichtung der Baukörpers C gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich
zulässig?
Ja
4. Baukörper D:
4.1. Ist die Errichtung des Baukörpers D gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 und der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich
zulässig? Baukörper D wird vollständig zu Wohnzwecken genutzt.
Ja
4.2. Ist die Errichtung des Baukörpers D gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der
Baukörper D weist folgende Maße auf:
Grundfläche:
Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche von 14,00 m * 16,57 m
auf. Die Grundfläche beträgt 231,98 m2.
Höhe:
Der Baukörper weist eine Wandhöhe im Norden und im Osten von 6,20 m, im
Süden von 6,12 m und im Westen von 6,10 m auf. Die Wandhöhe des ringsum zurückgesetzten
Terrassengeschosses beträgt 2,75 m2.
Anzahl der Geschosse:
Der Baukörper weist drei Vollgeschosse auf.
Ja
4.3. Ist die Errichtung des Baukörpers D gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren
Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
4.4. Ist die Errichtung der Baukörpers D gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
4.5. Ist die Errichtung der Baukörpers D gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 abstandsflächenrechtlich
zulässig?
Ja
5. Baukörper E
5.1. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 und gemäß der obigen Beschreibung nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich
zulässig? Baukörper E soll als Wohn- und Geschäfts- bzw. Verwaltungsgebäude mit
Kita ausgestattet werden. Das Erdgeschoss und das 1.0G sollen als Kita genutzt
werden. Das 2.0G soll zu Geschäfts- bzw. Verwaltungszwecken genutzt werden.
Das Dachgeschoss soll zu Wohnzwecken genutzt werden.
Ja
5.2. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach dem Maß der baulichen
Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper E weist folgende Maß auf:
Grundfläche:
Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche von 26,80 m * 16,00 m
auf. Die Grundfläche beträgt daher 428,80 m2.
Höhe:
Der Baukörper weist eine Wandhöhe im Nordwesten von 9,25 m, im Südosten
von 9,35 m und im Südwesten 9,28 m auf. Die Wandhöhe des zurückgesetzten
Terrassengeschosses beträgt 2,75 m.
Anzahl der Geschosse:
Der Baukörper weist vier Vollgeschosse auf.
Ja
5.3. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der überbaubaren
Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
5.4. Ist die Errichtung des Baukörpers E gemäß den beigefügten
Planunterlagen vom 26.11.2021 nach der Bauweise
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
5.5. Ist die Errichtung der Baukörpers E gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021
abstandsflächenrechtlich zulässig?
Ja
6.
Nebenanlagen
6.1. Zwischenbau
Ist die Errichtung des Zwischenbaus zwischen Haus A und Haus B als
Nebenanlage (Überdachung Fahrräder Kinder) gemäß den beigefügten Planunterlagen
vom 26.11.2021 bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
6.2. Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Ist die Errichtung der Ein- und Ausfahrt zur geplanten gemeinsamen
Tiefgarage an der in den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021
dargestellten Stelle an der Grubmühlerfeldstraße bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
7.
Geländeveränderungen
Sind die aus den beigefügten Planunterlagen vom 26.11.2021 ersichtlichen
Geländeveränderungen auf dem
Baugrundstück zulässig? Kann eine Genehmigung entsprechender Auffüllungen in
einem späteren Bauantragsverfahren in Aussicht gestellt werden?
7.1. Ist eine Auffüllung zwischen Grubmühlerfeldstraße, Fußbergstraße
und Haus A sowie im östlichen und südlichen Bereich des Hauses A zwischen
561,15 m ü. NN und 561,55 m ü. NN zulässig?
Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem
Gelände)
7.2. Ist eine Auffüllung des Geländes zwischen Fußbergstraße und Haus B
sowie an der Ostseite, Südseite und Westseite des Hauses B auf 561,15 m ü. NN
zulässig?
Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem
Gelände)
7.3. Ist eine Auffüllung im gesamten rückwärtigen Bereich, also auch in
dem Bereich um die Häuser C und D auf 561,15 m ü. NN zulässig?
Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem
Gelände)
7.4. Ist eine Auffüllung zwischen der Grubmühlerfeldstraße und Haus E
sowie an der Südwest- und an der Südostseite des Hauses E auf 561,55 m ü. NN
zulässig?
Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen (gemessen ab natürlichem
Gelände)
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Überschreitung der Wandhöhe, Überschreitung der Firsthöhe bei Haus A/E), Art
der Nutzung und Überschreitung der Baugrenzen nach Westen und teilweise nach
Norden nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 134 / GAUTING.
Das Vorhaben fügt sich nach Art (Wohnen, Gewerbe und
Kindertageseinrichtung) und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung
ein.
Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom
18.01.2021 werden bei Haus A um ca. 16 m² nicht eingehalten. Eine
Abstandsflächenübernahme durch die Gemeinde wird in Aussicht gestellt.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei
Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen