Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser, GRin Derksen, GR Eck


Beschluss:

 

1.       Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0292) zur Abwägung der Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 46-8/GAUTING für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 907 an der Buchendorfer Straße 27. Die Begründung ist Bestandteil der Beschlussfassung.

 

2.       Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 46-8/GAUTING für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 907 an der Buchendorfer Straße 27 in der Fassung vom 27.07.2021, der einschließlich Begründung der Beschlussvorlage Ö 0292 beigefügt ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

3.       Zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt bzw. teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen der nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 46-8/GAUTING für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 907 an der Buchendorfer Straße 27, entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung in dieser Beschlussvorlage:

 

2.1  Wasserwirtschaftsamt Weilheim.

2.2  Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

2.3  Kreisbrandinspektion Starnberg

2.4  Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

2.5  Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde

2.6  SWM Infrastruktur GmbH & Co KG

2.7  Vodafone Kabel Deutschland GmbH

2.8  Deutsche Telekom Technik GmbH

2.9  Gemeinde Gauting, FB Naturschutz, öffentliche Grünflächen

 

4.       Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durchzuführen.

 

5.       Die Verwaltung wird beauftragt, dem entsprechend den Abwägungsbeschlüssen überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 46-8/GAUTING für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 907 an der Buchendorfer Straße 27 einschließlich Begründung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird auf zwei Wochen verkürzt.