Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Thomas Metzner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.11.2021, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Das Vorhaben entspricht
wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung, Anzahl der
Dachflächenfenster), Überschreitung der Sockelhöhe (bestandsbedingt) und
Überschreitung der Baugrenze im Süden durch die Terrasse nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 47 / Stockdorf.
Die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Unterschreitung der Dachneigung des südlichen Anbaus kann befürwortet werden. Das Glasdach auf dem Anbau mit einer geringen Dachneigung von 3° ist städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Der Anbau nimmt im Verhältnis zum Bestandsgebäude nur einen untergeordneten Teil ein und ist von der Straße aus nicht sichtbar, da er im Süden (straßenabgewandt) errichtet wird.
Der Befreiung
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten
Glasfläche für Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt
ist.
Die Überschreitung der Sockelhöhe bedarf keiner Befreiung, da es sich um eine bestandsbedingte Überschreitung handelt.
Die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse (ca. 3,40 m) wird befürwortet. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Überschreitung ist städtebaulich vertretbar.
Stellungnahme Umwelt:
Im Bebauungsplan Nr.47/Stockdorf sind straßenseitig zwei Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Durch die im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Schutzmaßnahmen werden diese ausreichend geschützt.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen