Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hubert Feiner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.12.2021, wird unter der Maßgabe zustimmend Kenntnis genommen, dass ausreichend Kfz- und Fahrradstellplätze (gem. der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting) hergestellt werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze durch die Eingangsüberdachung und Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / STOCKDORF.

 

Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es wurde nur ein Kfz-Stellplatz nachgewiesen. Fahrradstellplätze werden keine nachgewiesen.

 

Die erforderliche Abweichung von der Stellplatzsatzung (§ 6 der Satzung) wird nicht erteilt.

Auf dem Grundstück sind zwei Kfz-Stellplätze und zwei Fahrradstellplätze nachzuweisen.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze durch die Hauseingangsüberdachung wird befürwortet, da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe wird zugestimmt. Es gibt bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nr. 1550/1 (Nachbargebäude) = 6,47 m; 1550/2 = 6,50 m; 1550/3 = 6,70 m).

 

Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenze durch Vordächer und Überschreitungen der Wandhöhe (um max. 055 m) wurden durch das Landratsamt bereits in der Genehmigung vom 01.07.2020 erteilt.

 

Einfriedungen sind als Maschendraht- oder Staketenzaun bis max. 1,00 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Sichtschutzmatten sind unzulässig.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen