Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Hubert Feiner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.12.2021, wird unter der Maßgabe zustimmend Kenntnis genommen, dass ausreichend Kfz- und Fahrradstellplätze (gem. der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting) hergestellt werden.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze durch die Eingangsüberdachung und
Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / STOCKDORF.
Das Vorhaben
entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es
wurde nur ein Kfz-Stellplatz nachgewiesen. Fahrradstellplätze werden keine
nachgewiesen.
Die erforderliche
Abweichung von der Stellplatzsatzung (§ 6 der Satzung) wird nicht erteilt.
Auf dem Grundstück
sind zwei Kfz-Stellplätze und zwei Fahrradstellplätze nachzuweisen.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze durch die
Hauseingangsüberdachung wird befürwortet, da es sich um eine geringfügige
Überschreitung handelt, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Der erforderlichen
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe wird
zugestimmt. Es gibt bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nr.
1550/1 (Nachbargebäude) = 6,47 m; 1550/2 = 6,50 m; 1550/3 = 6,70 m).
Befreiungen für die
Überschreitung der Baugrenze durch Vordächer und Überschreitungen der Wandhöhe
(um max. 055 m) wurden durch das Landratsamt bereits in der Genehmigung vom
01.07.2020 erteilt.
Einfriedungen sind
als Maschendraht- oder Staketenzaun bis max. 1,00 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Sichtschutzmatten sind
unzulässig.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Arbeiten im
Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der
Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4
(Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4:
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und
ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen