Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des
Architekten Ulrich Rüschoff, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.12.2021,
wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird ablehnend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1
(GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Überschreitung der GRZ 1 und Überschreitung der GFZ werden nicht befürwortet,
da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Abweichungen im
Bebauungsplangebiet bzw. sind die vorhandenen Abweichungen bestandsbedingt.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Stellungnahme Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.