Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Egginer, GRin Derksen


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Markus Mehwald, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.12.2021, wird zustimmend Kenntnis genommen unter der Maßgabe, dass die geplante Heckenpflanzung nicht aus Thujen sondern heimischen Arten besteht.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Anzahl der Dachflächenfenster) und Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 55 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GR 1 wird befürwortet, da die Überschreitung aufgrund der Terrassenflächen zustande kommt und diese im Bebauungsplan nicht geregelt sind.

 

Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes wird befürwortet; siehe Stellungnahme FB Umwelt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für das Pflanzen der Thuja-Hecke wird nicht befürwortet, siehe Stellungnahme FB Umwelt.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Durch das vorliegende Bauvorhaben muss ein Baum, der als zu erhaltend festgesetzt ist, gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.55/Stockdorf. Der Fällung wird zugestimmt, da bei Erhalt des Baumes das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Der Baum ist 1:1 durch einen heimischen Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) in maximal drei Metern Entfernung vom Ursprungsstandort zu ersetzen. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Baumpflanzungen sind ausreichend. Die angegebene Heckenpflanzung widerspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes, da Thuja nicht heimisch sind und im Bebauungsplan unter dem Punkt 6.2 explizit als unzulässig erwähnt werden.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.