Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Egginer, GRin Derksen
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten
Markus Mehwald, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 10.12.2021, wird zustimmend
Kenntnis genommen unter der Maßgabe, dass die geplante Heckenpflanzung nicht
aus Thujen sondern heimischen Arten besteht.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Grundfläche 1, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Anzahl der
Dachflächenfenster) und Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 55 /
Stockdorf.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GR 1 wird befürwortet, da die
Überschreitung aufgrund der Terrassenflächen zustande kommt und diese im
Bebauungsplan nicht geregelt sind.
Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für
Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes wird befürwortet;
siehe Stellungnahme FB Umwelt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB für das Pflanzen der Thuja-Hecke wird nicht befürwortet, siehe
Stellungnahme FB Umwelt.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Stellungnahme Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Durch das vorliegende Bauvorhaben muss ein Baum, der als zu erhaltend festgesetzt ist, gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.55/Stockdorf. Der Fällung wird zugestimmt, da bei Erhalt des Baumes das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Der Baum ist 1:1 durch einen heimischen Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) in maximal drei Metern Entfernung vom Ursprungsstandort zu ersetzen. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Baumpflanzungen sind ausreichend. Die angegebene Heckenpflanzung widerspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes, da Thuja nicht heimisch sind und im Bebauungsplan unter dem Punkt 6.2 explizit als unzulässig erwähnt werden.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.