Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Die Erste Bürgermeisterin gibt bekannt, dass die Varianten 1 und 2 zu diesem Vorhaben zurückgezogen wurden.

 

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der/s Architekten Bernt Spengler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.11.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

Var. 3: 2x Einfamilienhäuser mit je einer Einzelgarage und je einem Außenstellplatz:

 

3.1 Ist das Konzept wie dargestellt und beschrieben möglich?

 

Nein, da das rückwärtige Gebäude die Baugrenze überschreitet.

3.2. Ist das Konzept mit einer Traufhöhe von 6,80m ab GOK (Referenzhöhen FI.Nr. 1445/30) möglich?

 

Nein, die maximal festgesetzte Wandhöhe beträgt 6,50 m.

3.3. Ist das Konzept mit einer Firsthöhe von 9,10m ab GOK (Referenzhöhen FI.Nr. 1445/30) möglich?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 3.1.

3.4. Ist das Konzept mit einer Firsthöhe von 9,54m ab GOK (Referenzhöhen FI.Nr. 1354/22) möglich?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 3.1.

3.5. Ist das Konzept mit einer der Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GRZ von 0,40 (Referenz FI.Nr. 1445/50) möglich?

Nein

3.6. Ist das Konzept mit einer der Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GFZ von 0,80 (Referenz FI.Nr. 1445/50) möglich?

Kann nicht abschließend beantwortet werden.

3.7. Ist das Konzept mit einer der Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GRZ von 0,28 (Referenz FI.Nr. 1445/49 und 1445/41) möglich?

Nein

3.8. Ist das Konzept mit einer der Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GFZ von 0,44 (Referenz FI.Nr. 1445/49 und 1445/41) möglich?

Kann nicht abschließend beantwortet werden.

 

3.9. Ist das Konzept mit je einer Einzelgarage und einem Außenstellplatz wie dargestellt möglich?

 

            Nein

 

3.10. Ist das Konzept mit je einer Doppelgarage möglich?

 

            Nein

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ), der Wandhöhe und der südlichen Baugrenze nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 194 / Gauting.

 

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Die Bäume auf dem südlichen Nachbargrundstück sind gemäß Punkt 9 des Bebauungsplanes Nr. 127/Gauting als zu erhaltend festgesetzt. Der vorhandene Baumbestand, auch der der angrenzenden Grundstücke, ist im Rahmen eines zukünftigen Bauantrages im Freiflächengestaltungsplan darzustellen und entsprechend durch Baumschutzmaßnahmen (s. Merkblatt des Landratsamtes „Baumschutz auf Baustellen - Tipps zum richtigen Umgang mit Bäumen), welche ebenfalls im Freiflächengestaltungsplan darzustellen sind, zu schützen. 

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum 01. Oktober bis 28. Februar erfolgen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen