Die Erste Bürgermeisterin gibt bekannt, dass die Varianten 1 und 2 zu diesem Vorhaben zurückgezogen wurden.
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der/s
Architekten Bernt Spengler, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.11.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Var.
3: 2x Einfamilienhäuser mit je einer Einzelgarage und je einem Außenstellplatz:
3.1 Ist das Konzept
wie dargestellt und beschrieben möglich?
Nein, da das rückwärtige
Gebäude die Baugrenze überschreitet.
3.2. Ist das Konzept mit einer Traufhöhe von
6,80m ab GOK (Referenzhöhen FI.Nr. 1445/30) möglich?
Nein,
die maximal festgesetzte Wandhöhe beträgt 6,50 m.
3.3. Ist das Konzept mit einer Firsthöhe von
9,10m ab GOK (Referenzhöhen FI.Nr. 1445/30) möglich?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 3.1.
3.4. Ist das Konzept mit einer Firsthöhe von
9,54m ab GOK (Referenzhöhen FI.Nr. 1354/22) möglich?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 3.1.
3.5. Ist das Konzept mit einer der
Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GRZ von 0,40 (Referenz FI.Nr.
1445/50) möglich?
Nein
3.6. Ist das Konzept mit einer der
Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GFZ von 0,80 (Referenz FI.Nr.
1445/50) möglich?
Kann nicht
abschließend beantwortet werden.
3.7. Ist das Konzept mit einer der
Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GRZ von 0,28 (Referenz FI.Nr.
1445/49 und 1445/41) möglich?
Nein
3.8. Ist das Konzept mit einer der
Parzellierung einzelner Grundstücke bis zu einer GFZ von 0,44 (Referenz FI.Nr.
1445/49 und 1445/41) möglich?
Kann nicht
abschließend beantwortet werden.
3.9. Ist das Konzept mit je einer Einzelgarage und
einem Außenstellplatz wie dargestellt möglich?
Nein
3.10. Ist das
Konzept mit je einer Doppelgarage möglich?
Nein
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ), der Wandhöhe und
der südlichen Baugrenze nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 194 / Gauting.
Eine Ausnahme von
der Veränderungssperre wird nicht erteilt.
Stellungnahme
Umwelt:
Vor dem Abriss der
Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch
das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein
oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
einzuholen.
Die Bäume auf dem
südlichen Nachbargrundstück sind gemäß Punkt 9 des Bebauungsplanes Nr.
127/Gauting als zu erhaltend festgesetzt. Der vorhandene Baumbestand, auch der
der angrenzenden Grundstücke, ist im Rahmen eines zukünftigen Bauantrages im
Freiflächengestaltungsplan darzustellen und entsprechend durch
Baumschutzmaßnahmen (s. Merkblatt des Landratsamtes „Baumschutz auf Baustellen
- Tipps zum richtigen Umgang mit Bäumen), welche ebenfalls im
Freiflächengestaltungsplan darzustellen sind, zu schützen.
Bei Arbeiten im
Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der
Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4
(Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4:
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und
ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum 01. Oktober bis 28. Februar erfolgen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen