Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den Plänen der Architekten Adamek und Hölzl,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.12.2021,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1
(GRZ), Errichtung außerhalb des Bauraumes (Balkone ca. 0,5 m²), Fällung eines
zum Erhalt festgesetzten Baumes und Nachweis von zu wenig Fahrradstellplätzen
(gefordert 28, nachgewiesen 24) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
155-1 / GAUTING sowie der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom
18.01.2021.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der
GRZ 1 und dem Bauen außerhalb des Bauraumes durch die Balkone werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten
Baumes wird befürwortet, siehe Stellungnahme FB Umwelt.
Die erforderliche
Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 BayBO analog § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Anzahl der Fahrradstellplätze wird nicht befürwortet.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden.
Stellungnahme Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Durch das vorliegende Bauvorhaben muss ein im Bebauungsplan Nr. 155-1/Gauting als zu erhaltend festgesetzter Baum gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Fällung wird zugestimmt, da bei Erhalt des Baumes das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Der Baum ist 1:1 durch einen heimischen Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) zu ersetzen. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Ersatz- und Neupflanzungen sind ausreichend.
Der im Freiflächengestaltungsplan angegebene Mineralboden ist wasserdurchlässig herzustellen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen