Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

Wortmeldung: GRin Derksen


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Constanze Höpner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.02.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.   Abweichung von DIN 18065 gemäß Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO

Kann einer Abweichung von dem in der DIN 18065 geforderten Schrittmaß von Treppen, die in der BayTB 04'2021 nicht ausgeschlossen wird und die die allgemeinen Anforderungen des Art 3 Satz 1 BayBO erfüllt, nach Art 81a BayBO von Seiten der Gemeinde zugestimmt werden?

 

            Bauordnungsrecht

 

2.   Frage Bauausschuss zu Variante 1 (Treppe im Osten):

Kann einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 11 gemäß § 31 Abs 2 BauGB in Bezug auf den vorgegebenen Bauraum im Osten des Anbaus zur Errichtung einer einläufigen, behindertengerechten, auf die Nutzerin zugeschnittenen Treppe von Seiten der Gemeinde zugestimmt werden?

 

            - Nein, da Grundzüge der Planung und die nachbarlichen Belange berührt werden

 

3.   Frage Bauausschuss zu Variante 2 (Treppe im Norden):
Kann einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 11 gemäß § 31 Abs 2 BauGB in Bezug auf den vorgegebenen Bauraum im Norden des Anbaus zum Anbau einer einläufigen Treppe mit Rampe bis 60cm Höhe ab OK Gelände entlang der Fassade im Osten von Seiten der Gemeinde zugestimmt werden?

 

Ja

 

4.   Frage Bauausschuss zu Variante 2 (Schleppgaube im Norden):
Kann einer Befreiung vom Punkt 5.8 des Bebauungsplan Nr. 11 gemäß § 31 BauGB zum Einbau einer kleinen Schleppgaube als Zugang im 1.0G -ohne den eine Treppe im Norden nicht funktioniert- von Seiten der Gemeinde zugestimmt werden?

 

 

            Ja

 

Die Vorhaben entsprechen wegen Überschreitung der Grundfläche 1, Überschreitung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten, Überschreitung der Baugrenzen nach Osten (Var. 1) und nach Norden (Var. 2) durch die Außentreppe und Errichtung einer Schleppgaube nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 / Unterbrunn.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Grundfläche 1 wird bei beiden Varianten befürwortet. Die Sondersituation der Familie erfordert einen Anbau. Die Überschreitung der Grundfläche kommt hauptsächlich durch die Außentreppe und die Rampe zustande.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten wird befürwortet. Es handelt sich hier um eine Sondersituation der Familie und nicht um Errichtung einer weiteren Wohneinheit / Einliegerwohnung. Ein Konflikt mit dem Bebauungsplan ist nicht gegeben.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Baugrenzen nach Osten wird nicht befürwortet. Die Grundzüge der Planung werden berührt, da der seitliche Abstand zu den angrenzenden Nachbarn maßlich festgeschrieben ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der nördlichen Baugrenze wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nachbarliche Belange nicht berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Errichtung einer Schleppgaube wird befürwortet, da es sich um eine untergeordnete Gaube handelt die lediglich als Zugang zum 1. Obergeschoss dient.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und zur Straße hin abzupflanzen. Die freie Aufstellung von Fertigbetonboxen ist unzulässig.

Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen