Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Wortmeldung: GRin Derksen
Beschluss:
1.
Abweichung von DIN 18065
gemäß Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO
Kann einer
Abweichung von dem in der DIN 18065 geforderten Schrittmaß von Treppen, die in
der BayTB 04'2021 nicht ausgeschlossen wird und die die allgemeinen
Anforderungen des Art 3 Satz 1 BayBO erfüllt, nach Art 81a BayBO von Seiten der
Gemeinde zugestimmt werden?
Bauordnungsrecht
2.
Frage Bauausschuss zu Variante 1 (Treppe im Osten):
Kann einer
Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 11 gemäß § 31 Abs 2 BauGB in Bezug auf den
vorgegebenen Bauraum im Osten des Anbaus zur Errichtung einer einläufigen,
behindertengerechten, auf die Nutzerin zugeschnittenen Treppe von Seiten der
Gemeinde zugestimmt werden?
-
Nein, da Grundzüge der Planung und die nachbarlichen Belange berührt werden
3.
Frage Bauausschuss zu Variante 2 (Treppe im Norden):
Kann einer
Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 11 gemäß § 31 Abs 2 BauGB in Bezug auf den
vorgegebenen Bauraum im Norden des Anbaus zum Anbau einer einläufigen Treppe
mit Rampe bis 60cm Höhe ab OK Gelände entlang der Fassade im Osten von Seiten
der Gemeinde zugestimmt werden?
Ja
4.
Frage Bauausschuss zu Variante 2 (Schleppgaube im Norden):
Kann einer
Befreiung vom Punkt 5.8 des Bebauungsplan Nr. 11 gemäß § 31 BauGB zum Einbau
einer kleinen Schleppgaube als Zugang im 1.0G -ohne den eine Treppe im Norden
nicht funktioniert- von Seiten der Gemeinde zugestimmt werden?
Ja
Die Vorhaben entsprechen wegen Überschreitung der Grundfläche 1, Überschreitung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten, Überschreitung der Baugrenzen nach Osten (Var. 1) und nach Norden (Var. 2) durch die Außentreppe und Errichtung einer Schleppgaube nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 / Unterbrunn.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Grundfläche 1 wird bei beiden Varianten befürwortet. Die Sondersituation der Familie erfordert einen Anbau. Die Überschreitung der Grundfläche kommt hauptsächlich durch die Außentreppe und die Rampe zustande.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten wird befürwortet. Es handelt sich hier um eine Sondersituation der Familie und nicht um Errichtung einer weiteren Wohneinheit / Einliegerwohnung. Ein Konflikt mit dem Bebauungsplan ist nicht gegeben.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Baugrenzen nach Osten wird nicht befürwortet. Die Grundzüge der Planung werden berührt, da der seitliche Abstand zu den angrenzenden Nachbarn maßlich festgeschrieben ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der nördlichen Baugrenze wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nachbarliche Belange nicht berührt werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Errichtung einer Schleppgaube wird befürwortet, da es sich um eine untergeordnete Gaube handelt die lediglich als Zugang zum 1. Obergeschoss dient.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und zur Straße hin abzupflanzen. Die freie Aufstellung von Fertigbetonboxen ist unzulässig.
Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen