Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 11

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

Wortmeldung: GRin Derksen, GR Platzer, GR Berchtold, GRin Wenzel


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Walter Schätzler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.01.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Variante 1 (Aufstockung):

 

  1. Ist der geplante Neubau des Wohnheims mit 13 Einzelzimmern – wie dargestellt – als Aufstockung des bestehenden Verbindungsbaus planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.

Ja  12  Nein 0 

 

 

Variante 2 (Abbruch Sporthalle und Neubau Wohnheim):

 

  1. Ist der geplante Neubau des Wohnheims mit 22 Einzelzimmern – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig?

 

Nein

 

  1. Kann ein Überschreitung der Gebäudehöhe von ca. 10 cm gegenüber dem Bebauungsplan – zur Schaffung der erforderlichen Raumhöhen der Bewohnerzimmer – im Zuge einer Abweichung vom Bebauungsplan genehmigt werden?

 

Nein

 

  1. Ist der Abbruch der Sporthalle für den Neubau des Wohnheims für Auszubildende zulässig?

 

Nein

 

Das Vorhaben (Var. 1) entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28/Stockdorf.

Die Abstandsflächenvorschriften entsprechen nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021.

 

Das Vorhaben (Var. 2) entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (GRZ), der Geschossigkeit, der Wandhöhe und der abweichenden Bauweise nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28/Stockdorf.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Als Bauweise für den rückwärtigen Bauraum mit einer max. Wandhöhe von 6,0 m ist eine eingeschossige Hallenbauweise festgesetzt.

 

Das Baugrundstück ist an der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenze durchgehend in einer max. Höhe von 1,30 m mit einem dicht hinterpflanzten, sockellosen Maschendrahtzaun oder Holzlattenzaun einzufrieden.

 

An der straßenseitigen Grundstücksgrenze sind Einfriedungen unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen