Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Wortmeldung: GRin Derksen, GR Platzer, GR Berchtold, GRin Wenzel
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Walter Schätzler,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.01.2022,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Variante 1
(Aufstockung):
- Ist der geplante Neubau des Wohnheims
mit 13 Einzelzimmern – wie dargestellt – als Aufstockung des bestehenden
Verbindungsbaus planungsrechtlich zulässig?
Ja, wenn die
Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
Ja 12
Nein 0
Variante 2
(Abbruch Sporthalle und Neubau Wohnheim):
- Ist der geplante Neubau des Wohnheims
mit 22 Einzelzimmern – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig?
Nein
- Kann ein Überschreitung der Gebäudehöhe
von ca. 10 cm gegenüber dem Bebauungsplan – zur Schaffung der
erforderlichen Raumhöhen der Bewohnerzimmer – im Zuge einer Abweichung vom
Bebauungsplan genehmigt werden?
Nein
- Ist der Abbruch der Sporthalle für den
Neubau des Wohnheims für Auszubildende zulässig?
Nein
Das Vorhaben (Var.
1) entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28/Stockdorf.
Die
Abstandsflächenvorschriften entsprechen nicht der Abstandsflächensatzung der
Gemeinde Gauting vom 18.01.2021.
Das Vorhaben (Var.
2) entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (GRZ), der
Geschossigkeit, der Wandhöhe und der abweichenden Bauweise nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28/Stockdorf.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Als Bauweise für den
rückwärtigen Bauraum mit einer max. Wandhöhe von 6,0 m ist eine eingeschossige
Hallenbauweise festgesetzt.
Das Baugrundstück
ist an der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenze durchgehend in einer max.
Höhe von 1,30 m mit einem dicht hinterpflanzten, sockellosen Maschendrahtzaun
oder Holzlattenzaun einzufrieden.
An der
straßenseitigen Grundstücksgrenze sind Einfriedungen unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen