Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

Wortmeldung: GR Berchtold


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Antragsteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.02.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

I.

Ist zum Zweck der Bebauung mit einem Doppelhaus (zusätzlich zum

Bestandsbaukörper) die Realteilung des genannten Grundstücks zulässig?

 

            Nein, da die Grundstücksgröße für ein Doppelhaus 900 m² nicht unterschreiten darf.

 

II.

Ist die Bebauung des vorderen Grundstücks (nach Teilung) mit einem Doppelhaus mit einer Breite von 12 m und einer Länge von 13 m (siehe Zeichnung im Anhang) planungsmäßig zulässig?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage I.

 

Die sich hieraus ergebende Grundfläche beträgt 156 m2. Zusammen mit der Grundfläche des Bestandsbaukörpers (112 m2, entnommen aus dem Original Bauplan) resultiert formell eine Überschreitung der Gesamtgrundfläche um 48 m2 (entspricht 21,9%). Der erhaltenswerte Bestandsbaukörper Baujahr 1924, als Teil der Gautinger Villenkolonie, entspricht jedoch per se nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes und steht einer zeitgemäßen Nutzung des restlichen Grundstückes nach Satzung entgegen. Die Schaffung eines Präzedenzfalls ist in diesem Fall nicht gegeben, da sich der historische Bestand einem Vergleich mit zeitgenössischen Bauten entzieht. Schließlich dürfen auch in anderen Ortsteilen der Gemeinde historische Bauten nach § 34 nicht als Vergleichsobjekte für Umgebungsbebauung herangezogen werden. Die Grundzüge der städtebaulichen Vorgaben bleiben bei dieser Aufteilung erhalten. Die Baugrenze und Abstandsflächen werden eingehalten.

 

III.

Ist die Ausführung des Doppelhauses mit zwei Vollgeschossen zulässig?

 

            Nein, siehe Antwort zu Frage I.

 

Dies führt für das Doppelhaus zu einer Geschossfläche von 312 m2. Zusammen mit der Geschossfläche des Bestandsobjekts von 224 m2 resultiert eine Überschreitung der Gesamtgeschossfläche von 86 m2 (entspricht 19,2%). Die traufseitige Wandhöhe von 6,5 m sowie die geplante Dachneigung von 20° entspricht dem Bebauungsplan. Für diesen Punkt wird die gleiche Argumentation wie unter Punkt II angeführt.

 

IV.

Ist der Bau eines Carports angrenzend an DHH 2 (siehe Zeichnung) zulässig? Aufgrund der Maßkette ergibt sich eine Überschreitung der Baugrenze. Der allgemeine Mindestabstand von 3 m des Carports zur Grundstücksgrenze wird jedoch eingehalten.

 

Nein, nur zulässig als offener Stellplatz mit allseits offenen leichten Holz- oder Stahlkonstruktionen

 

 

V.

Dem Altbestand zugehörig soll gemäß Satzung eine Garage innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Aufgrund der bestehenden Fenster an der angrenzenden Hauswand ist ein Abstand von zwei Metern zwischen Haus- und Garagenwand vorgesehen (siehe Zeichnung). Die Garage wird entlang der Grundstücksgrenze geplant. Aus der Grenzlinie parallel zu den Baukörpern ergibt sich eine Grundstücksaufteilung von 651 m2 (Grundstück mit Altbestand) und 811 m2 (Grundstück mit Doppelhaus). Dies entspricht einer Unterschreitung der Mindestgrundstücksfläche für ein Doppelhaus von 89 m2 (9,9%).

 

Kann in diesem Fall eine Befreiung von der Mindestgrundstücksgröße erfolgen? In unmittelbarer Nachbarschaft, nord-westlich angrenzend an das Grundstück (Flurstücke 1356/5 + 1356/44 sowie 1356/42 + 1356/43), sind zwei Doppelhäuser auf vergleichbaren Grundstücksflächen geplant. Direkt südlich angrenzend befindet sich ein Ensemble aus vier Einzelhäusern, bei denen die Mindestfläche von 500 m² um jeweils 10% unterschritten wird und die aus der gemeingültigen Satzung ausgenommen sind (Fl. Nrn. 1345/30, 1354/31, 1354/6 und 1354/28).

 

Nein, die angegebenen Bezugsfälle liegen außerhalb des Bebauungsplangebiets (§ 34 BauGB) bzw. sind von der Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße von 500 m² ausgenommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche (GR), der Geschossfläche (GF), und der Überschreitung der Zahl der Wohnungen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 147 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche und der Geschossfläche werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Auf einigen Grundstücken liegen zwar die Grundflächen über den Werten, die der Bebauungsplan im Nachhinein festsetzt, hier handelt es sich aber um Bestandsgebäude.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Zahl der Wohnungen wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 147-1 / GAUTING.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1356/6 Gem. Gauting sind drei Bäume und ein Grenzbaum im Bebauungsplan Nr. 147/Gauting als zu erhaltend festgesetzt. Dies und die Festsetzung, dass je angefangene 200 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist, ist bei Stellung eines Bauantrages zu beachten. Es ist ein Baumbestandsplan/Freiflächengestaltungsplan mit entsprechendem Baumschutz einzureichen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutz­behörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen