Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Wortmeldung: GR Berchtold
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Antragsteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.02.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie
folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:
I.
Ist zum Zweck der
Bebauung mit einem Doppelhaus (zusätzlich zum
Bestandsbaukörper)
die Realteilung des genannten Grundstücks zulässig?
Nein,
da die Grundstücksgröße für ein Doppelhaus 900 m² nicht unterschreiten darf.
II.
Ist die Bebauung
des vorderen Grundstücks (nach Teilung) mit einem Doppelhaus mit einer Breite
von 12 m und einer Länge von 13 m (siehe Zeichnung im Anhang) planungsmäßig
zulässig?
Nein, siehe Antwort zu Frage
I.
Die sich hieraus
ergebende Grundfläche beträgt 156 m2. Zusammen mit der Grundfläche des
Bestandsbaukörpers (112 m2, entnommen aus dem Original Bauplan)
resultiert formell eine Überschreitung der Gesamtgrundfläche um 48 m2
(entspricht 21,9%). Der erhaltenswerte Bestandsbaukörper Baujahr 1924, als Teil
der Gautinger Villenkolonie, entspricht jedoch per se nicht den Vorgaben des
Bebauungsplanes und steht einer zeitgemäßen Nutzung des restlichen Grundstückes
nach Satzung entgegen. Die Schaffung eines Präzedenzfalls ist in diesem Fall nicht gegeben,
da sich der historische Bestand einem Vergleich mit zeitgenössischen Bauten
entzieht. Schließlich dürfen auch in anderen Ortsteilen der Gemeinde
historische Bauten nach § 34 nicht als Vergleichsobjekte für Umgebungsbebauung
herangezogen werden. Die Grundzüge der städtebaulichen Vorgaben bleiben bei
dieser Aufteilung erhalten. Die Baugrenze und Abstandsflächen werden
eingehalten.
III.
Ist die Ausführung
des Doppelhauses mit zwei Vollgeschossen zulässig?
Nein,
siehe Antwort zu Frage I.
Dies führt für das
Doppelhaus zu einer Geschossfläche von 312 m2. Zusammen mit der
Geschossfläche des Bestandsobjekts von 224 m2 resultiert eine
Überschreitung der Gesamtgeschossfläche von 86 m2 (entspricht 19,2%).
Die traufseitige Wandhöhe von 6,5 m sowie die geplante Dachneigung von 20°
entspricht dem Bebauungsplan. Für diesen Punkt wird die gleiche Argumentation
wie unter Punkt II angeführt.
IV.
Ist der Bau eines
Carports angrenzend an DHH 2 (siehe Zeichnung) zulässig? Aufgrund der Maßkette
ergibt sich eine Überschreitung der Baugrenze. Der allgemeine Mindestabstand
von 3 m des Carports zur Grundstücksgrenze wird jedoch eingehalten.
Nein, nur zulässig als offener
Stellplatz mit allseits offenen leichten Holz- oder Stahlkonstruktionen
V.
Dem Altbestand
zugehörig soll gemäß Satzung eine Garage innerhalb der Baugrenzen errichtet
werden. Aufgrund der bestehenden Fenster an der angrenzenden Hauswand ist ein
Abstand von zwei Metern zwischen Haus- und Garagenwand vorgesehen (siehe
Zeichnung). Die Garage wird entlang der Grundstücksgrenze geplant. Aus der
Grenzlinie parallel zu den Baukörpern ergibt sich eine Grundstücksaufteilung
von 651 m2 (Grundstück mit Altbestand) und 811 m2
(Grundstück mit Doppelhaus). Dies entspricht einer Unterschreitung der
Mindestgrundstücksfläche für ein Doppelhaus von 89 m2 (9,9%).
Kann in diesem Fall
eine Befreiung von der Mindestgrundstücksgröße erfolgen? In unmittelbarer Nachbarschaft,
nord-westlich angrenzend an das Grundstück (Flurstücke 1356/5 + 1356/44 sowie
1356/42 + 1356/43), sind zwei Doppelhäuser auf vergleichbaren
Grundstücksflächen geplant. Direkt südlich angrenzend befindet sich ein
Ensemble aus vier Einzelhäusern, bei denen die Mindestfläche von 500 m² um
jeweils 10% unterschritten wird und die aus der gemeingültigen Satzung
ausgenommen sind (Fl. Nrn. 1345/30, 1354/31, 1354/6 und 1354/28).
Nein, die angegebenen Bezugsfälle
liegen außerhalb des Bebauungsplangebiets (§ 34 BauGB) bzw. sind von der
Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße von 500 m² ausgenommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche (GR), der
Geschossfläche (GF), und der Überschreitung der Zahl der Wohnungen nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 147 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Grundfläche und der Geschossfläche werden nicht befürwortet,
da die Grundzüge der Planung berührt werden. Auf einigen Grundstücken liegen
zwar die Grundflächen über den Werten, die der Bebauungsplan im Nachhinein
festsetzt, hier handelt es sich aber um Bestandsgebäude.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Zahl der Wohnungen wird nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung berührt werden.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 147-1
/ GAUTING.
Stellungnahme Umwelt:
Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1356/6 Gem. Gauting sind drei Bäume und ein Grenzbaum im Bebauungsplan Nr. 147/Gauting als zu erhaltend festgesetzt. Dies und die Festsetzung, dass je angefangene 200 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist, ist bei Stellung eines Bauantrages zu beachten. Es ist ein Baumbestandsplan/Freiflächengestaltungsplan mit entsprechendem Baumschutz einzureichen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen
in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel.
089 / 89 337 129) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen