Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

1.    Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0337) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße.

 

2.    Der Bauausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern.

 

3.    Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1599/2, 1599/4, 1599/5, 1600, 1600/1 sowie 1601/5 der Gemarkung Gauting. Die Änderung erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 33-1/STOCKDORF östlich der Heimstraße.

 

4.    Ziel der Änderung ist, den seit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße fortentwickelten städtebaulichen Zielen der Gemeinde Gauting gerecht werden zu können. Mit dieser Änderung werden die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung (Begrenzung der Flächenversiegelung und flächeneffiziente zweistöckige Bebauung) geschaffen. Auch Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ermöglicht werden, wenn die Grundstücksgröße die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze zulässt.

 

5.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen ist der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

 

6.    Zur Übernahme aller der Gemeinde Gauting durch die Änderung des Bebauungsplans entstehenden Planungskosten sowie die Kosten für eventuell erforderliche Gutachten und Untersuchungen ist mit dem Antragsteller ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Die Kostenübernahme wurde bereits vorab schriftlich per E-Mail zugesichert.

 

7.    Der Bauausschuss nimmt den vorliegenden ersten Planentwurf einschließlich Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße zustimmend zur Kenntnis.

 

8.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans öffentlich bekannt zu machen und das Änderungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.