Sitzung: 08.03.2022 BA/024/XV.WP
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1
Vorlage: Ö/0337/XV.WP
Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
1.
Der Bauausschuss
nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0337) zur
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße.
2.
Der Bauausschuss
beschließt, den Bebauungsplan Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern.
3.
Das Plangebiet
umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1599/2, 1599/4, 1599/5, 1600, 1600/1 sowie
1601/5 der Gemarkung Gauting. Die Änderung erhält die Bezeichnung Bebauungsplan
Nr. 33-1/STOCKDORF östlich der Heimstraße.
4.
Ziel der Änderung
ist, den seit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 33/STOCKDORF östlich der
Heimstraße fortentwickelten städtebaulichen Zielen der Gemeinde Gauting gerecht
werden zu können. Mit dieser Änderung werden die Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel einer verträglichen
Nachverdichtung (Begrenzung der Flächenversiegelung und flächeneffiziente
zweistöckige Bebauung) geschaffen. Auch Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen
sollen ermöglicht werden, wenn die Grundstücksgröße die Unterbringung der
erforderlichen Stellplätze zulässt.
5.
Mit der
Ausarbeitung der Planunterlagen ist der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München beauftragt.
6.
Zur Übernahme
aller der Gemeinde Gauting durch die Änderung des Bebauungsplans entstehenden
Planungskosten sowie die Kosten für eventuell erforderliche Gutachten und
Untersuchungen ist mit dem Antragsteller ein städtebaulicher Vertrag
abzuschließen. Die Kostenübernahme wurde bereits vorab schriftlich per E-Mail zugesichert.
7.
Der Bauausschuss
nimmt den vorliegenden ersten Planentwurf einschließlich Begründung zur 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 33/STOCKDORF östlich der Heimstraße zustimmend
zur Kenntnis.
8.
Die Verwaltung
wird beauftragt, den Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans öffentlich
bekannt zu machen und das Änderungsverfahren entsprechend den Vorschriften des
Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung
und Umweltbericht durchzuführen.