Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stellplatzüberdachung mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.02.2022 wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Carports außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 176 / Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Die Errichtung eines Carports an anderer Stelle ist auf dem Grundstück nicht möglich.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Die Stellplatzüberdachung sollte auf Punktfundamenten errichtet werden, um die auf den Nachbargrundstücken befindlichen Bäume und Sträucher möglichst wenig zu beeinträchtigen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.