Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stellplatzüberdachung mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.02.2022 wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung eines Carports außerhalb des Bauraumes nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 176 /
Gauting.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Die Errichtung eines
Carports an anderer Stelle ist auf dem Grundstück nicht möglich.
Stellungnahme Umwelt:
Die Stellplatzüberdachung sollte auf Punktfundamenten errichtet werden, um die auf den Nachbargrundstücken befindlichen Bäume und Sträucher möglichst wenig zu beeinträchtigen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.