Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Klinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Herbert Kinskofer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.03.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Änderung der Firstrichtung) und Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Änderung der Firstrichtung wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die geplante Firstrichtung nach Südosten passt sich den Dächern der Häuser der Gisilastraße an, außerdem ist eine optische Beeinträchtigung durch diese Maßnahme nicht gegeben.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Wandhöhe wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Aufgrund Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind Ausnahmen bei Dachneigungen bis zu 50° bei Haustyp 3 möglich.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Im Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind drei Bäume auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1367/11 Gem. Gauting als zu erhaltend und ein Baum als zu pflanzend festgesetzt. Von diesen Bäumen ist lediglich ein Baum noch vorhanden. Hierbei handelt es sich um die Linde, die im Norden des Grundstücks verortet ist. Mit dem Freiflächengestaltungsplan und den im Plan dargestellten Schutzmaßnahmen für die Linde besteht Einverständnis.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.