Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Klinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Herbert
Kinskofer, mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 25.03.2022, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Änderung der Firstrichtung) und Überschreitung der Wandhöhe nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
hinsichtlich der Änderung der Firstrichtung wird befürwortet, da die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden. Die geplante Firstrichtung nach Südosten
passt sich den Dächern der Häuser der Gisilastraße an, außerdem ist eine
optische Beeinträchtigung durch diese Maßnahme nicht gegeben.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Wandhöhe wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Aufgrund Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind Ausnahmen
bei Dachneigungen bis zu 50° bei Haustyp 3 möglich.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Im Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind drei Bäume auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1367/11 Gem. Gauting als zu erhaltend und ein Baum als zu pflanzend festgesetzt. Von diesen Bäumen ist lediglich ein Baum noch vorhanden. Hierbei handelt es sich um die Linde, die im Norden des Grundstücks verortet ist. Mit dem Freiflächengestaltungsplan und den im Plan dargestellten Schutzmaßnahmen für die Linde besteht Einverständnis.
Einfriedungen sind
in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit
senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter
Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die
Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.