Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im
Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen der Architektin Karolina Maria Ringer, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 28.03.2022, wurde am
05.04.2022 auf dem Büroweg erklärt, dass gemäß Art. 64 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird
zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Dachneigung wird zugestimmt, da sich
die Dachneigung des Anbaus an der Dachneigung des Bestandsgebäudes
orientiert.
Für die Bestandsgebäude mit Dachneigungen von
28° bzw. 33° ist keine Befreiung erforderlich, es handelt sich hier um bereits
genehmigte Gebäude aus 1952 und 1970.
Die
Nutzungsänderung des bestehenden Kiosks in ein unbeheiztes Gartenhaus
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk
oder Holzverkleidung zulässig.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von vorhandenen
Bäumen und Sträuchern, die erhalten werden sollen, des eigenen Grundstücks,
aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920
(Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen),
RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege;
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.