Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Variante 1
Frage 1:
Sind die beiden Einfamilienhäuser A und B, so wie im Plan der Variante 1
dargestellt, mit einer Grundfläche von 10 m x 12 m, einer Wandhöhe von 6,50 m
und einer Firsthöhe von 8,88 m und einer Dachneigung von 25 Grad hinsichtlich
Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbauten Grundfläche auf der
FI.Nr. 1263/6 planungsrechtlich zulässig?
Nein, da beide
Gebäude überwiegend außerhalb des Bauraumes liegen.
Frage 2:
Wird für die beiden 10 m x 12 m großen Baukörper A und B wie im Lageplan
dargestellt wegen Überschreitung des Bauraums eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB in Aussicht gestellt?
Die Lage der Baukörper A und B, die den Bauraum teilweise verlassen, ist
insoweit dem Plan zu entnehmen.
Nein
Variante 2
Frage 1:
Sind die beiden Einfamilienhäuser A und B, so wie im Plan der Variante 2
dargestellt, mit einer Grundfläche von 10 m x 12 m, einer Wandhöhe von 6,50 m
und einer
Firsthöhe von 8,88 m und einer Dachneigung von 25 Grad hinsichtlich Art
und
Maß der baulichen Nutzung sowie der überbauten Grundfläche auf der FINr. 1263/6
planungsrechtlich zulässig?
Nein, da beide
Gebäude überwiegend außerhalb des Bauraumes liegen.
Frage 2:
Wird für die beiden 10 m x 12 m großen Baukörper A und B wie im Lageplan
dargestellt wegen Überschreitung des Bauraums eine Befreiung gern. § 31 Abs. 2
BauGB in Aussicht gestellt?
Die Lage der Baukörper A und B, die den Bauraum teilweise verlassen, ist
insoweit dem Plan zu entnehmen.
Nein
Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraumes nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 153 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die
Grundzüge der Planung berührt werden. Der festgesetzte Bauraum ermöglicht nach
wie vor eine Bebauung.
Im Baubauungsplan
wurde für das Grundstück, Fl. Nr. 1263/6 (zwischenzeitlich geteilt) eine GR von
335 m² (aufzuteilen auf die zwei Bauräume) festgesetzt. Aufgrund zu geringer
Grundstücksgröße kann derzeit das südliche Grundstück nicht bebaut werden (es fehlen
37 m² zur Mindestgrundstücksgröße). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Eigentümer des südlichen Grundstücks auf sein Baurecht
verzichtet. Die Eigentumsverhältnisse ermöglichen theoretisch eine Vergrößerung
des Grundstücks und aus Sicht der Gemeinde besteht damit die Möglichkeit einer
Bebauung im verbleibenden Bauraum.
Einfriedungen
müssen mind. einen Abstand von 2 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten
Erschließungsstraßen (Vorzonen) einhalten.
Die Pflanzung von
Thujen-Hecken ist nicht zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis: Zu beachten ist, dass an der westlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr.
1263 / 6 lt. Bebauungsplan ein GFL für Fl. Nr. 1263 /18 vorzusehen ist. Es wird
dringend empfohlen, die Aufteilung des gesamten Baurechts mit der Eigentümerin
von Fl.Nr. 1263/18 abzusprechen.