Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Thomas Rampp, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.04.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

 

Variante 1

Frage 1:

Sind die beiden Einfamilienhäuser A und B, so wie im Plan der Variante 1 dargestellt, mit einer Grundfläche von 10 m x 12 m, einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 8,88 m und einer Dachneigung von 25 Grad hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbauten Grundfläche auf der FI.Nr. 1263/6 planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da beide Gebäude überwiegend außerhalb des Bauraumes liegen.

 

Frage 2:

Wird für die beiden 10 m x 12 m großen Baukörper A und B wie im Lageplan dargestellt wegen Überschreitung des Bauraums eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt?

Die Lage der Baukörper A und B, die den Bauraum teilweise verlassen, ist insoweit dem Plan zu entnehmen.

 

Nein

 

Variante 2

Frage 1:

Sind die beiden Einfamilienhäuser A und B, so wie im Plan der Variante 2 dargestellt, mit einer Grundfläche von 10 m x 12 m, einer Wandhöhe von 6,50 m und einer

Firsthöhe von 8,88 m und einer Dachneigung von 25 Grad hinsichtlich Art und
Maß der baulichen Nutzung sowie der überbauten Grundfläche auf der FINr. 1263/6 planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da beide Gebäude überwiegend außerhalb des Bauraumes liegen.

 

Frage 2:

Wird für die beiden 10 m x 12 m großen Baukörper A und B wie im Lageplan dargestellt wegen Überschreitung des Bauraums eine Befreiung gern. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt?

Die Lage der Baukörper A und B, die den Bauraum teilweise verlassen, ist insoweit dem Plan zu entnehmen.

 

Nein

 

Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 153 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Der festgesetzte Bauraum ermöglicht nach wie vor eine Bebauung.

 

Im Baubauungsplan wurde für das Grundstück, Fl. Nr. 1263/6 (zwischenzeitlich geteilt) eine GR von 335 m² (aufzuteilen auf die zwei Bauräume) festgesetzt. Aufgrund zu geringer Grundstücksgröße kann derzeit das südliche Grundstück nicht bebaut werden (es fehlen 37 m² zur Mindestgrundstücksgröße). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer des südlichen Grundstücks auf sein Baurecht verzichtet. Die Eigentumsverhältnisse ermöglichen theoretisch eine Vergrößerung des Grundstücks und aus Sicht der Gemeinde besteht damit die Möglichkeit einer Bebauung im verbleibenden Bauraum.

 

Einfriedungen müssen mind. einen Abstand von 2 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Erschließungsstraßen (Vorzonen) einhalten.

 

Die Pflanzung von Thujen-Hecken ist nicht zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelan­lage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzuse­hen.

 

Hinweis: Zu beachten ist, dass an der westlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 1263 / 6 lt. Bebauungsplan ein GFL für Fl. Nr. 1263 /18 vorzusehen ist. Es wird dringend empfohlen, die Aufteilung des gesamten Baurechts mit der Eigentümerin von Fl.Nr. 1263/18 abzusprechen.