Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Brucker
Beschluss:
1. Ist
die Variante I mit Dachausbau und Verbindung zu zwei Wohnungen im 1.
Obergeschoss baurechtlich zulässig? Das Dachgeschoss wird durch die
energetische Ertüchtigung mit KfW 55 um ca. 30 cm angehoben?
Ja
2. Ist
die Variante II mit Dachausbau und einer Teilanhebung des Dachstuhls auf einer
Länge von 8,0 m und eine Breite von 4,30 m um ca. 1,20 m baurechtlich zulässig?
Zwei notwendige zusätzliche Stellplätze
werden auf dem Grundstück in der süd-/westlichen Grundstücksecke nachgewiesen.
Nein
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe bei Var. 1 wird zugestimmt, da sich
die Überschreitung durch die Wärmedämmung ergibt.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe (ca. 7,00 m) durch Teilanhebung des Dachstuhls bei Var. 2 wird nicht zugestimmt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die im südwestlichen Bereich
geplanten Stellplätze befinden sich im Kronenbereich von mindestens einem der
im Bebauungsplan Nr. 41/Stockdorf als zu erhaltend festgesetzten Bäume. Für die
Stellplätze ist ein Alternativstandort zu suchen.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200, möglichst von einem
Gartenbauarchitekten, beizufügen.
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk
oder Holzverkleidung zulässig.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen
zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.