Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Brucker


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Lothar Grassinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.04.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.    Ist die Variante I mit Dachausbau und Verbindung zu zwei Wohnungen im 1. Obergeschoss baurechtlich zulässig? Das Dachgeschoss wird durch die energetische Ertüchtigung mit KfW 55 um ca. 30 cm angehoben?

 

Ja

 

2.    Ist die Variante II mit Dachausbau und einer Teilanhebung des Dachstuhls auf einer Länge von 8,0 m und eine Breite von 4,30 m um ca. 1,20 m baurechtlich zulässig?

Zwei notwendige zusätzliche Stellplätze werden auf dem Grundstück in der süd-/westlichen Grundstücksecke nachgewiesen.

 

            Nein

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe bei Var. 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch die Wärmedämmung ergibt.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe (ca. 7,00 m) durch Teilanhebung des Dachstuhls bei Var. 2 wird nicht zugestimmt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die im südwestlichen Bereich geplanten Stellplätze befinden sich im Kronenbereich von mindestens einem der im Bebauungsplan Nr. 41/Stockdorf als zu erhaltend festgesetzten Bäume. Für die Stellplätze ist ein Alternativstandort zu suchen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200, möglichst von einem Gartenbauarchitekten, beizufügen.

 

Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.