Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: Moser


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Manfred Steininger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.04.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die bauliche Nutzung der Umgebungsbebauung ein.

 

Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die bauliche Nutzung der Umgebungsbebauung ein. Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden nicht eingehalten. Ein Antrag auf isolierte Abweichung von den Abstandsflächen liegt dem Antrag bei.

Die Gemeinde geht davon aus, dass durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde nachbarrechtliche Belange beeinträchtigt werden. Daher wird zu dem Antrag auf isolierte Abweichung von den Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde das Einvernehmen der Gemeinde nicht erteilt (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO).

 

Durch den geplanten Steg (Länge 2,50 m) in den Garten (mit Wendeltreppe) sind nicht nur die Belange des unmittelbaren Nachbarn (andere Doppelhaushälfte) betroffen, sondern auch die der umliegenden Grundstücke (Einblickmöglichkeiten).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.