Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Heinz Leucht, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.04.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

1.    Ist das geplante Doppelhaus planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da die Grundfläche und der Bauraum nicht unerheblich überschritten werden.

 

2.    Ist eine Überschreitung der westlichen Baugrenze zulässig?

 

Nein

 

3.    Ist eine Überschreitung der westlichen Baugrenze um 8,28 m zulässig?

 

Nein

 

4.    Kann eine Befreiung von der westlichen Baugrenze erteilt werden?

 

Nein

 

5.    Ist eine Änderung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Baugrenze möglich?

 

Keine zulässige Frage im Vorbescheidsverfahren.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1 (GR 1) und Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 131 / GAUTING + 1. Änderung.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es handelt sich nicht um geringfügige Überschreitungen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.

 

Die Pflanzung von Thujenhecken ist unzulässig.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Die vorgelegte Planung wird naturschutzfachlich äußerst kritisch gesehen, da der im Bebauungsplan Nr. 131/Gauting als zu erhaltend eingetragene Baumbestand hierbei nicht erhalten werden kann. Der Grünzug entlang der Bahnstrecke übernimmt nicht nur naturschutzfachlich, sondern auch immissionstechnisch eine wichtige Aufgabe.

 

Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 10 des Bebauungsplanes sind einzuhalten.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Einfriedungen sind als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendrahtzaun mit Hinterpflanzung bis max. 1,30 m Höhe zulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.