Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Ist das geplante Doppelhaus
planungsrechtlich zulässig?
Nein,
da die Grundfläche und der Bauraum nicht unerheblich überschritten werden.
2. Ist eine Überschreitung der
westlichen Baugrenze zulässig?
Nein
3. Ist eine Überschreitung der
westlichen Baugrenze um 8,28 m zulässig?
Nein
4. Kann eine Befreiung von der
westlichen Baugrenze erteilt werden?
Nein
5. Ist eine Änderung des
Bebauungsplanes und der damit verbundenen Baugrenze möglich?
Keine zulässige Frage im
Vorbescheidsverfahren.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1 (GR 1)
und Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 131 / GAUTING + 1. Änderung.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung berührt werden. Es handelt sich nicht um geringfügige
Überschreitungen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.
Die Pflanzung von
Thujenhecken ist unzulässig.
Stellungnahme Umwelt:
Die vorgelegte Planung wird naturschutzfachlich äußerst kritisch gesehen, da der im Bebauungsplan Nr. 131/Gauting als zu erhaltend eingetragene Baumbestand hierbei nicht erhalten werden kann. Der Grünzug entlang der Bahnstrecke übernimmt nicht nur naturschutzfachlich, sondern auch immissionstechnisch eine wichtige Aufgabe.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Einfriedungen sind als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendrahtzaun mit Hinterpflanzung bis max. 1,30 m Höhe zulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.