Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Konrad von Nussbaum, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 06.04.2022, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.        Ist die Errichtung des Baukörpers gemäß den beigefügten Planunterlagen vom

5. April 2022 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Der Baukörper weist folgende Maße auf:

Grundfläche:

Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche von 21m x 10,4m auf. Die Grundfläche beträgt daher 218,40m2.

 

Höhe:

Der Baukörper weist ausgehend vom natürlichen Gelände eine Wandhöhe

-                    von 7m an der südwestlichen Hausecke auf,

-                    von 7m an der nordwestlichen Hausecke auf,

-      von 7,25m an der nordöstlichen Hausecke auf,

-      -von 7,15 an der südöstlichen Hausecke auf.

-       

Der Baukörper weist

-           im Westen eine Giebelhöhe von 3,002m und ausgehend vom natürlichen    Gelände eine Firsthöhe von 10,002m auf,

 

-      im Osten eine Giebelhöhe von 3,002m und ausgehend vom natürlichen Gelände

eine Firsthöhe von 10,212 auf.

 

Dach:

Der Baukörper weist ein Satteldach mit mittigem First in ost-westlicher Richtung mit

einer Dachneigung von 30 Grad auf.

Geschosse:

Der Baukörper weist EG, OG und ausgebautes DG auf.

 

 

Nein. Das Vorhaben fügt sich im Zusammenspiel Grundfläche – Geschossigkeit - Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.

 

 

2.            Ist die Errichtung des Baukörpers gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 nach der Lage und der überbaubaren Grundstücksflache bauplanungsrechtlich zulassig?

 

Nein. Das Vorhaben fügt sich im Zusammenspiel Grundfläche – Geschossigkeit - Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.

 

3.            Ist die Errichtung des Baukörpers gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 unter der Maßgabe der wie nachfolgend ermittelten Höhen abstandsflächenrechtlich zulassig?

Den Abstandsflächen werden für den Vorbescheid die wie nachfolgend ermittelten relativen Höhenpunkte des bestehenden natürlichen Geländes zugrunde gelegt, ausgehend von dem im Schnitt angegebenen Höhenpunkt +/-0,00m der nordwestlichen Hausecke:

 

Nordwestliche Hausecke      +/— 0,00m

Südwestliche Hausecke       +/— 0,00m relative Höhe

Nordöstliche Hausecke             — 0,25m relative Hale

Südöstliche Hausecke             — 0,15m relative Höhe

Die Angabe der zugehörigen und an einem Fixpunkt vermaßten absoluten Höhe über N.N. erfolgt dabei im Rahmen der Eingabeplanung.

 

            Frage ist zu ungenau.

 

4.            Ist die Errichtung von Dachgauben gemäß den beigefügten Planunterlagen vom vom 5. April 2022 zulässig?
Anzahl:
Es sind 6 Gauben geplant.

Breite und Tiefe:

             Die Gauben haben eine Breite von 1,50m und eine Tiefe von 1,819m.

 

            Ja

 

5.a)     Ist die Errichtung der Stellplätze gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April

2022 zulässig?

In dieser Variante 5.a) sind 3 Einzelgaragen und 3 offene Stellplatze geplant.

 

            Ja

 

 

5.b)     Ist die Errichtung des gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 als

„Garage A" bezeichneten Stellplatzes stattdessen auch als offener Stellplatz zulässig?

In dieser Variante 5.b) sind 2 Einzelgaragen and 4 offene Stellplätze geplant.

 

            Ja

 

6.            Erfüllen die Stellplätze gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für PKW?

 

Ja

7.            Ist es zutreffend, dass für das Vorhaben gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Fahrräder 18 beträgt?

 

Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020

Sollte das Landratsamt zur Beantwortung der Fragen weitere technische Angaben oder Unterlagen benötigen, so wird vor Verbescheidung urn entsprechenden Hinweis unter Fristsetzung zur Nachreichung gebeten.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.

Das Bauvorhaben erreicht eine Grundfläche von 218 m², eine Firsthöhe von 10,002 m und eine E + 1 + D Geschossigkeit.
Das Vorhaben fügt sich somit im Zusammenspiel Grundfläche – Geschossigkeit - Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Umgebung ist geprägt von ein- und überwiegend zweigeschossigen Wohngebäuden mit Wandhöhen bis ca. 6,50 m. Es befindet sich kein vergleichbares Gebäude im Gebiet, das alle Einfügungskriterien wie Grundfläche, Wand- und Firsthöhe sowie Geschossigkeit mit dem geplanten Dreispänner in sich vereint.

 

Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden nicht eingehalten. Die Sicherung der Abstandsflächenübernahme ist bereits im Grundbuch erfolgt.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.